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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes für Bauprodukte
- Brandenburg -
Vom 7. Dezember 2023
(GVBl. I Nr. 26 vom 08.12.2023)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes für Bauprodukte
Das Brandenburgische Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für Bauprodukte vom 1. April 2019 (GVBl. I Nr. 4) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
BbgMÜDBauPG - Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für Bauprodukte | "BbgMÜDhBauPG - Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für harmonisierte Bauprodukte". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Oberste Marktüberwachungsbehörde ist das für Bauen zuständige Ministerium. Obere Marktüberwachungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr als Bautechnisches Prüfamt. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik mit dem Sitz in Berlin. | "(1) Oberste Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das für Bauordnungsrecht zuständige Ministerium. Obere Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das Landesamt für Bauen und Verkehr als Bautechnisches Prüfamt. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das Deutsche Institut für Bautechnik mit dem Sitz in Berlin." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach folgenden Vorschriften wahr:
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"Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach folgenden Vorschriften wahr:
|
c) In Absatz 3 wird das Wort "Bauprodukte" durch das Wort "Bauordnungsrecht" ersetzt und vor dem Wort "Bauprodukten" das Wort "harmonisierten" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird vor dem Wort "Bauprodukten" das Wort "harmonisierten" eingefügt.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. das Ergreifen von Maßnahmen nach § 26 des Produktsicherheitsgesetzes für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, |
(Stand: 08.12.2023)
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