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BbgMÜDhBauPG - Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für harmonisierte Bauprodukte
- Brandenburg -
Vom 1. April 2019
(GVBl. I Nr. 4 vom 02.04.2019; 07.12.2023 Nr. 26 23)
Archiv: 2012
Überschrift geändert 23
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Aufbau und Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte
(1) Oberste Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das für Bauordnungsrecht zuständige Ministerium. Obere Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das Landesamt für Bauen und Verkehr als Bautechnisches Prüfamt. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das Deutsche Institut für Bautechnik mit dem Sitz in Berlin.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach folgenden Vorschriften wahr:
Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 2. Dezember 1992 (GVBl. 1993 I S. 203), das zuletzt durch das Abkommen vom 26. Oktober 2016 (GVBl. für Berlin 2018 S. 155, 192) geändert worden ist.
(3) Das für Bauordnungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere öffentliche Aufgaben des Bautechnischen Prüfamtes im Landesamt für Bauen und Verkehr im Zusammenhang mit der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zu regeln.
§ 2 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte
(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
(Stand: 08.12.2023)
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