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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu dem Sechsten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages und zur Änderung anderer Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 14. Mai 2024
(GVBl. I Nr. 20 vom 14.05.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zu dem Sechsten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages

Dem am 2. Februar 2024 vom Land Brandenburg unterzeichneten Sechsten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu Artikel 1 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

Das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2a Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung, in Aufstellung befindliche Ziele".

b) Die Angabe zu § 2c wird gestrichen.

c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 18 Ergänzende Vorschriften für das Erarbeitungsverfahren, in Aufstellung befindliche Ziele".

d) Die Angabe zu § 21 wird gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Mindestens alle zehn Jahre sind sie zu überprüfen und soweit erforderlich der weiteren Entwicklung anzupassen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen richtet sich nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes. Die Veröffentlichung von Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg und zusätzlich in der für öffentliche Bekanntmachungen nach der Hauptsatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft vorgesehenen Weise."

c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Landesplanungsbehörde macht die Erteilung der Genehmigung der Satzung mit den Angaben nach § 2a Absatz 3 Satz 2 im Amtsblatt für Brandenburg bekannt; mit der Bekanntmachung wird der Regionalplan wirksam."

3. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2a Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung, in Aufstellung befindliche Ziele".

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Nach Durchführung der Beteiligung nach § 2 Absatz 3 sind die vorgesehenen Ziele des Regionalplans als in Aufstellung befindlich im Sinne des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen, wenn eine weitere Beteiligung nicht erforderlich ist und die Regionale Planungsgemeinschaft den die Beteiligung berücksichtigenden Entwurf auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Liegen nach Änderung des Entwurfs die Voraussetzungen des Raumordnungsgesetzes für eine weitere Beteiligung vor, gelten die vorgesehenen Ziele des Regionalplans als in Aufstellung befindlich, sobald die Regionale Planungsgemeinschaft den überarbeiteten Entwurf zur erneuten Beteiligung hinsichtlich der geänderten Teile auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat.

(3) Der Regionalplan ist ab dem Tag, an dem die Erteilung seiner Genehmigung bekannt gemacht worden ist, zusammen mit den in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes genannten Unterlagen auf der Internetseite der Regionalen Planungsgemeinschaft zu veröffentlichen. Zusätzlich wird in der Regionalen Planungsstelle kostenfreie Einsichtnahme in die veröffentlichten Unterlagen gewährt; darauf ist mit Angabe der Internetseite und des Ortes, an dem Einsicht genommen werden kann, in der Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung hinzuweisen. Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen gilt Artikel 8 Absatz 2 des Landesplanungsvertrages entsprechend."

4. § 2c wird aufgehoben.

5.

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(Stand: 15.08.2024)

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