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BbgBauZV - Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Übertragung bauaufsichtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 1. September 2003
(GVBl. II Nr. 24 vom 13.10.2003 S. 559; 26.01.2004 S. 122; 19.12.2006 S. 23 07 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 925-5
Auf Grund des § 80 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) sowie auf Grund des § 2 des Gesetzes zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 14. Juni 1993 (GVBl. I S. 202) in Verbindung mit den § § 11, 13 und 15a Abs. 2 Satz 3 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung, vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bautechnische Prüfamt 07
Dem Bautechnischen Prüfamt wird die Zuständigkeit für folgende Aufgaben zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung übertragen:
§ 2 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als
§ 3 Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Zuständige Überwachungsbehörde nach § 15a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Bauproduktengesetzes ist das Deutsche Institut für Bautechnik.
§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
außer Kraft.
(Stand: 01.04.2021)
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