Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
ABKG - Architekten- und Baukammergesetz
- Berlin -
Vom 19. Juli 1994
(GVBl. 1994; 16.07.2001 S. 260; 30.07.2001 S. 313; 15.10.2001 S. 540)
Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen Architekt, Innenarchitekt,
Landschaftsarchitekt und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin
Erster Abschnitt
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen
§ 1 Berufsaufgaben des Architekten und des Stadtplaners
(1) Berufsaufgabe des Architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten.
(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen.
(3) Berufsaufgabe des Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische und wirtschaftliche Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten, auch im Rahmen städtebaulicher Planung.
(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche und soziale Orts- und Regionalplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaners gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben kann auch die Erstattung von Fachgutachten gehören.
(6) Zu den Berufsaufgaben des Architekten und des Landschaftsarchitekten gehören auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne und die Mitwirkung an der Landesplanung und der Raumordnung.
(7) Zu den Berufsaufgaben des Stadtplaners gehört auch die Mitwirkung an der Landesplanung und der Raumordnung.
(8) Soweit die folgenden Vorschriften den Begriff "Architekt" verwenden, gelten sie auch für die Innen- und die Landschaftsarchitekten.
§ 2 Berufsbezeichnungen, Architektenliste, Stadtplanerliste
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt" oder "Landschaftsarchitekt" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist. Landschaftsarchitekten dürfen auch die bisherige Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt" führen, wenn sie entsprechend in die Architektenliste eingetragen sind.
(2) Die Berufsbezeichnung "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Stadtplanerliste eingetragen ist.
(3) Die Bezeichnung "Gesellschaft von Architekten" oder "Gesellschaft von Stadtplanern" darf nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 7 registriert ist.
(4) Die Berufsbezeichnung "freischaffend" darf nur führen, wer seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübt und mit der Bezeichnung "frei-schaffend" eingetragen ist. Unabhängig tätig ist, wer weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehen; eigenverantwortlich tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich auf eigene Rechnung und Verantwortung selbständig oder in einer Berufsgesellschaft ( § 7) ausübt.
(5) Mit der Zusatzbezeichnung "baugewerblich" wird eingetragen, wer seinen Beruf unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen ausübt und eigenverantwortlich tätig ist.
(6) Wortverbindungen mit den vorgenannten Berufsbezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind. Die Wortverbindung "Beratender Architekt" ist unzulässig.
(7) Dürfen die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 6 nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdsprachlichen Übersetzung zu führen.
(8) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in die Liste, das Verzeichnis oder das Register unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt ist.
(9) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.
(10) Frauen dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen auch in der weiblichen Form führen.
§ 3 Führung der Listen, der Verzeichnisse und des Registers
(1) Die Architektenliste und die Stadtplanerliste, die in § 6 Abs. 1 genannten Verzeichnisse und das Register gemäß § 7 werden von der Architektenkammer geführt. Bestandteil der Architektenliste ist die Liste gemäß § 3 des Berliner Architektengesetzes vom 16. Februar 1973 (GVBl. S. 429), geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746).
(2) Die Listen, die Verzeichnisse und das Register werden getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch geführt. Sie enthalten Vornamen, Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Angaben zur ausgeübten Tätigkeit ( § 2 Abs. 4 und 5). Das Datum der Eintragung und der Löschung sowie der Ausstellung der Urkunden und Bescheinigungen ist zu vermerken. Bei einer Löschung ist der Grund anzugeben.
(3) Über die Eintragung in die Listen, die Verzeichnisse und das Register und die Löschung einer Eintragung in den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 4 entscheidet der Eintragungsausschuß.
(4) Der Eintragungsausschuß entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für die in die Architektenliste eingetragenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Nachweis
(5) Über die Eintragung in eine der Listen, Verzeichnisse oder das Register wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung der Eintragung oder bei einer Änderung zurückzugeben ist.
§ 4 Eintragung als Architekt oder Stadtplaner
(1) In die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer
Eingetragen wird auch, wer eine gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Universität oder Hochschule oder an einer gleichrangigen ausländischen Bildungseinrichtung mit Erfolg abgeschlossen und nach der Ausbildung mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit in den Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 bei einem Architekten oder bei einem Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat und die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die Berufsaufgaben eines Architekten ( § 1 Abs. 1, 5 und 6) wahrnehmen wollen, wird die gleichwertige Ausbildung im Sinne des Satzes 2 durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises nach Artikel 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG nachgewiesen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die Berufsaufgaben eines Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners ( § 1 Abs. 2 bis 4) wahrnehmen wollen, wird die gleichwertige Ausbildung im Sinne des Satzes 2 durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises nach Artikel 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 24. Januar 1989 (ABl. EG Nr. L 19 S. 73) für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architekten und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübungen des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (85/384/ EWG) nachgewiesen.
(2) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 bis 4 nicht erfüllt (sonstiger Bewerber), ist auf Antrag in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste einzutragen, wenn er mindestens sieben Jahre eine hauptberufliche praktische Tätigkeit unter der Aufsicht eines Architekten seiner Fachrichtung oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit in den Berufsaufgaben seiner Fachrichtung ( § 1 Abs. 1 bis 3 oder 4) ausgeübt hat, die in seiner Fachrichtung für den Beruf des Architekten oder Stadtplaners erforderlichen Kenntnisse besitzt und seine Berufsbefähigung durch eigene Leistungen nachweist. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch eine Prüfung auf Hochschulniveau, durch eigene Arbeiten und durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder Dienstherrn nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß der sonstige Bewerber während seiner Berufstätigkeit nach Satz 1 Berufsaufgaben seiner Fachrichtung mit Erfolg wahrgenommen hat. Auf Verlangen hat der sonstige Bewerber Leistungsproben vor dem Eintragungsausschuß abzulegen.
(3) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie nach Absatz 2 ist ein Bewerber auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau), der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuß durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durch ein Prüfungszeugnis seines Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates nachweist.
(4) War ein Bewerber in der Architektenliste oder in der Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen und ist seine Eintragung nur gelöscht worden, weil er den Wohnsitz, die Niederlassung oder den Dienst- oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben und im Land Berlin begründet hat, so ist er in die Liste einzutragen, ohne daß es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 vorliegen.
(5) Ist der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, besteht auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste nur dann, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn der Bewerber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist.
(6) Wer in die Liste eingetragen ist und seine Berufsaufgaben als Architekt oder Stadtplaner freischaffend ausübt, ist vom Eintragungsausschuß von Amts wegen unter dieser Bezeichnung einzutragen.
§ 5 Versagung, Löschung
(1) Die Eintragung des Bewerbers in eine Liste ist zu versagen,
(2) Die Eintragung kann einem Bewerber versagt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
(3) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
(4) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach Absatz 2 bekannt werden und seit ihrem Entstehen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
§ 6 Auswärtige Architekten und Stadtplaner
(1) Personen, die im Land Berlin weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung noch ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind bei einer Tätigkeit nach § 1 im Land Berlin ohne Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen nach § 2 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder eines auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- und Beschäftigungsort haben, berechtigt sind (auswärtige Architekten, auswärtige Stadtplaner).
(2) Auswärtige Architekten oder auswärtige Stadtplaner, die nicht in einer Architektenliste oder Stadtplanerliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, haben dem Eintragungsausschuß Bescheinigungen darüber vorzulegen, daß sie
(3) Auswärtige Architekten oder auswärtige Stadtplaner haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Land Berlin in die von der Architektenkammer geführten Verzeichnisse eintragen zu lassen. Zuständig ist der Eintragungsausschuß. Über die Eintragung in das Verzeichnis ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 ergibt.
(4) Auswärtige Architekten oder auswärtige Stadtplaner haben bei einer Tätigkeit im Land Berlin die geltenden Berufspflichten zu beachten. Sie unterstehen der Berufsgerichtsbarkeit der Architektenkammer.
(5) Ist die Person weder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes noch Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so gilt die Befugnis nach Absatz 1 nur, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(6) Der Eintragungsausschuß kann auswärtigen Architekten oder auswärtigen Stadtplanern, ungeachtet einer Berechtigung nach Absatz 1, das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn
§ 7 Berufsgesellschaft
(1) Wer als Architekt allein oder mit anderen Architekten seinen Beruf in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausübt, hat die Gesellschaft in das Register eintragen zu lassen. Das Register wird von dem Eintragungsausschuß geführt. Dem Antrag auf Registrierung ist eine Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist dem Eintragungsausschuß unverzüglich anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird eine Änderung in das Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.
(2) Voraussetzung für die Registrierung ist, daß jeder Gesellschafter und jeder Geschäftsführer in die Liste gemäß § 4 eingetragen ist. Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden. Der Gesellschaftsvertrag muß ferner bestimmen, daß zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können.
(3) Über die Registrierung der Gesellschaft stellt die Kammer eine Urkunde aus.
(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Gesellschaft von Architekten" in die Firma aufzunehmen, wenn alle Gesellschafter und die Geschäftsführer in die Liste eingetragen sind.
(5) Die Registrierung ist zu löschen bei
Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Eintragungsausschuß zu erklären.
(6) Der Eintragungsausschuß nimmt die Registrierung zurück, wenn sich nachträglich ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. Der Eintragungsausschuß widerruft die Registrierung, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung der Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von dem Eintragungsausschuß zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall der Registrierungsvoraussetzungen wegen eines Erbfalls muß die Frist mindestens fünf Jahre betragen.
(7) Gesellschafter und Geschäftsführer einer Berufsgesellschaft haben die für ihre Tätigkeitsart geltenden Berufspflichten zu beachten.
(8) Unbeschadet von Vorstehendem findet das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 846), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1282), Anwendung. Der Eintragungsausschuß ist verpflichtet, dem zuständigen Handelsregistergericht Auskunft zu geben und seine Entscheidungen mitzuteilen.
(9) Für Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die in die Firma aufzunehmende Berufsbezeichnung ihre Fachrichtung entsprechend ausweist.
Zweiter Abschnitt
Architektenkammer
§ 8 Errichtung
(1) Die in die Listen eingetragenen Architekten und Stadtplaner bilden die "Architektenkammer Berlin".
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.
(3) Sitz der Architektenkammer ist Berlin.
§ 9 Aufgaben der Architektenkammer
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,
(2) Aufgabe der Architektenkammer ist es auch, die Architektenliste, die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und das Register der Berufsgesellschaften zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen.
(3) Die Architektenkammer kann Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen einschließlich der Errichtung eines Versorgungswerkes für ihre Mitglieder, Anwärter, Ehegatten, Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und deren Kinder schaffen.
(4) Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit ihrer Mitglieder, soweit sie Angehörige des öffentlichen Dienstes sind.
§ 10 Organe
(1) Organe der Architektenkammer sind
(2) Den Organen der Kammer darf nur angehören, wer Mitglied der Kammer ist. Dem Vorstand können nur Mitglieder der Vertreterversammlung angehören. Die in die Organe der Kammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitgliedes fort. Mitglieder, die in den Eintragungsausschuß berufen werden, verlieren ihr Amt in der Vertreterversammlung und dem Vorstand.
(3) Scheidet ein in ein Kammerorgan berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Amt.
(4) Die Kammer bildet aus dem Kreis ihrer Mitglieder Ausschüsse. Die Ausschüsse dienen der Erfüllung der Aufgaben der Kammer.
(5) Die Tätigkeit von Mitgliedern der Kammer in Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis und Auslagen. Der Vorsitzende des Eintragungsausschusses sowie des Schlichtungsausschusses und deren Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
§ 11 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von drei Jahren in allgemeiner, geheimer und direkter Wahl nach Maßgabe der Satzung und der Wahlordnung von den Mitgliedern der Kammer gewählt.
(2) Die Mitglieder wählen 41 Vertreter. Mindestens 21 Vertreter müssen frei-schaffende Mitglieder sein. Jede Fachrichtung soll durch mindestens zwei Mitglieder vertreten sein. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
§ 12 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung ist zuständig für
(2) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf die Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Bei Beschlüssen entscheidet unbeschadet des Absatzes 4 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenübertragungen sind ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Wahlordnung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in die Vertreterversammlung gewählten Mitglieder. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.
(5) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Präsident und ein Vizepräsident sind aus den Reihen der Mitglieder zu wählen, die als freischaffend eingetragen sind. Ein Vizepräsident wird aus den Reihen der beamteten oder angestellten Mitglieder gewählt. Die Fachrichtungen und die Beschäftigungsarten sollen vertreten sein.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Präsident, bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich, mit Ausnahme der Regelungen des § 15 Abs. 5 und des § 29 Abs. 6.
§ 14 Schlichtungsausschuß
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Kammer ein ständiger Schlichtungsausschuß zu bilden. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Der Schlichtungsausschuß wird in der Besetzung von drei Ausschußmitgliedern tätig, von denen mindestens zwei Mitglieder der Kammer angehören müssen.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer hat der Schlichtungsausschuß auf Anrufung durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuß nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
§ 15 Versorgungswerk
(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, Ehegatten, Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten. Dem Versorgungswerk können auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung nach § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen (Anwärter).
(2) Die Kammer kann sich dem Versorgungswerk der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes anschließen oder die Mitglieder der Kammer eines anderen Bundeslandes aufnehmen.
(3) Mitglieder, die Beamte sind, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien.
(4) Die Satzung muß bestimmen, daß Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer sind. §§ 54, 54 a und 54 d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), gelten entsprechend.
(5) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden seines Aufsichtsorgans vertreten.
(6) Die Satzung muß ferner Bestimmungen enthalten über
(7) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde ( § 63). Schuldaufnahmen und Verfügungen über Grundstücke sind nur mit Zustimmung der zuständigen Versicherungsaufsicht zulässig.
§ 16 Satzung
(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
(3) Die Satzung ist so auszugestalten, daß die Wahrung der Belange von Angehörigen der Fachrichtungen und der Beschäftigungsarten gesichert ist.
§ 17 Finanzwesen
(1) Die Kosten der Tätigkeit der Kammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung und der Gebührenordnung gedeckt. Die Beiträge sollen für beamtete oder angestellte Mitglieder geringer als bei den anderen Mitgliedern bemessen werden; im übrigen können sie für einzelne Mitgliedergruppen (Tätigkeitsarten) unterschiedlich bemessen werden. Die Beiträge können auch nach der Höhe des Einkommens aus der Berufstätigkeit des Mitgliedes als Architekt oder Stadtplaner gestaffelt werden.
(2) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuß können Gebühren erhoben werden. Das Nähere bestimmen die Beitrags- und Gebührenordnung.
(3) Die Kammer ist befugt, für die Vollstreckung von Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Im übrigen findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341/GVBl. S. 2836), Anwendung.
(4) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlußfassung vor. Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen eines sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarens entsprechen.
§ 18 Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Architektenkammer und der Eintragungsausschuß dürfen folgende Daten in die Listen, Verzeichnisse und das Register nach § 7 aufnehmen und weiterverarbeiten:
(7) Die Kammer darf aus den Listen, Verzeichnissen und dem Register Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten und Betriebsstätten erteilen. Im übrigen darf sie die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind. Daten und Angaben dürfen veröffentlicht und übermittelt werden, sofern der Betreffende der Veröffentlichung nicht rechtzeitig widersprochen hat.
(8) Die Kammer darf außerdem von den Mitgliedern ihrer Versorgungseinrichtungen nach § 15 für deren Zwecke folgende Daten verarbeiten:
(9) Die Kammer darf im Rahmen ihrer Aufgaben von den Beschwerdeführern und anderen Antragstellern folgende Daten verarbeiten:
(10) Die Kammer darf von Personen, die Leistungen aus Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen nach § 15 beziehen, folgende Daten verarbeiten:
(11) Die Kammer darf von Personen, zu denen sie zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kontakte herstellt, folgende Daten verarbeiten:
(12) Die Kammer ist verpflichtet, in den den Aufgabenkreis der Architekten und Stadtplaner betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zur Liste, zu den nach § 3 geführten Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen, über Versagungen und Löschungen sowie über bestandskräftige Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden zu erteilen und von diesen einzuholen, soweit das zur Erfüllung der von der Kammer, dem Eintragungsausschuß oder der auskunftersuchenden Behörde wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.
(13) Mitglieder, Bewerber und auswärtige Architekten sind verpflichtet, dem Vorstand Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der Aufgaben der Kammer nach diesem Gesetz notwendig sind. § 55 der Strafprozeßordnung über das Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen gilt entsprechend.
(14) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Verpflichteten fort.
(15) Zuwiderhandlungen gelten als Verletzung der Berufspflichten.
§ 19 Übergangsvorschriften
Wer nach der Anordnung über die Zulassung privater Architekten und Ingenieure vom 5. Februar 1990 (GBl. I S. 50) in der Fassung der Anordnung Nummer 2 vom 25. Juli 1990 (GBl. I S. 1152) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Stadtplaner" geführt hat, darf sie bis zur unanfechtbaren Entscheidung über seine Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste weiterführen, wenn er die Eintragung bis zum 13. Februar 1991 bei dem Eintragungsausschuß der Kammer beantragt hat.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.
Dritter Abschnitt
Berufsgerichtsbarkeit
§ 21 Anwendungsbereich, Verjährung
(1) Ein Mitglied der Architektenkammer, das sich berufsunwürdig verhält, hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz zur Beachtung der Berufsordnung Verpflichteten.
(2) Berufsunwürdig verhält sich ein Architekt oder Stadtplaner, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die ihm zur Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegen. Politische, religiöse, wissenschaftliche oder künstlerische Ansichten oder Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Architekten oder Stadtplaner im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer amtlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
(3) Die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten, die nicht die Löschung der Eintragung in der Architektenliste rechtfertigt, verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt, jedoch auch nicht später als diese.
§ 22 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) Ist von einem Gericht von einer Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe oder eine Geldbuße verhängt worden, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abzusehen.
§ 23 Berufsgericht, Landesberufsgericht
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird vor dem Berufsgericht für Architekten (Berufsgericht) als erster Instanz und vor dem Landesberufsgericht für Architekten (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt. Das Berufsgericht wird bei dem Landgericht Berlin, das Landesberufsgericht bei dem Kammergericht errichtet.
(2) Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richtern. Das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und drei Mitgliedern der Kammer als ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen des Berufsgerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(3) Ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer Bediensteter der Architektenkammer ist oder der Aufsichtsbehörde oder dem Eintragungsausschuß angehört. Ehrenamtlicher Richter kann ebenfalls nicht sein, wer als Mitglied des Schlichtungsausschusses mit dem gleichen Sachverhalt befaßt war. Ein ehrenamtlicher Richter soll der Fachrichtung, ein anderer der Beschäftigungsart des Beschuldigten angehören.
(4) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet worden ist.
§ 24 Bestellung der Richter
(1) Die Senatsverwaltung für Justiz bestellt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts und ihre Vertreter sowie für jedes Berufsgericht einen Untersuchungsführer und seinen Vertreter.
(2) Die ehrenamtlichen Richter werden von der Architektenkammer auf einer Liste vorgeschlagen. Der Vorschlag muß mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als ehrenamtliche Richter zu bestellen sind. Bei jedem Gericht sind für jede Fachrichtung und für jede Beschäftigungsart eine genügende Anzahl von ehrenamtlichen Richtern zu bestellen. Die Vorsitzenden des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten. Im übrigen gelten die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung darüber, welche Personen nicht zu Richtern ernannt werden dürfen, in welchen Fällen das Richteramt erlischt, ruht oder abgelehnt werden kann, in welchen Fällen die Richter vom Richteramt ausgeschlossen sind und ihre Bestellung zu widerrufen ist, ferner die Regelung über die Bestellung eines Nachfolgers vor Ablauf der Amtszeit als Richter, über den Rechtsweg bei Widerruf der Richterbestellung oder bei Erlöschen des Richteramtes und über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter entsprechend.
§ 25 Einleitung des Verfahrens
Den Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens darf stellen
§ 26 Anwendung des Berliner Kammergesetzes
(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit der Architekten gelten im übrigen die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes sinngemäß.
(2) Ist zu erwarten, daß in einem eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung in der Architektenliste oder der Stadtplanerliste oder einem der Verzeichnisse erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung das Führen der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.
§ 27 Berufsordnung
(1) Wer nach diesem Gesetz der Berufsordnung unterworfen ist, hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Das Nähere regelt die Berufsordnung.
(2) Die Berufsordnung soll insbesondere Vorschriften enthalten über
(3) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuß bei der Architektenkammer Berlin
§ 28 Eintragungsausschuß
(1) Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuß gebildet. Seine Kosten trägt die Architektenkammer.
(2) Der Eintragungsausschuß bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Einrichtungen und Dienstkräfte der Architektenkammer.
(3) Der Eintragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzern. Für den Vorsitzenden sind Vertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(4) Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz verfügen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(5) Der Vorsitzende, seine Vertreter und die weiteren Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Vorstandes von der Aufsichtsbehörde bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorschlag muß mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als Mitglieder zu bestellen sind.
§ 29 Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses
(1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Eintragungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Bei der Entscheidung über die Eintragung oder Löschung sollen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen angehören. Bei der Entscheidung über die Eintragung eines sonstigen Bewerbers im Verfahren nach § 4 Abs. 2 sollen alle Beisitzer der Fachrichtung des Bewerbers angehören.
(4) Der Bewerber soll bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuß die erforderlichen Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Eintragungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuß das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 soll der Bewerber der Kammer schriftlich anzeigen.
(6) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, so wird er im Verwaltungsstreitverfahren durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
Zweiter Teil
Schutz der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur;
Baukammer Berlin
Erster Abschnitt
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen
§ 30 Berufsaufgaben des im Bauwesen tätigen Ingenieurs
(1) Berufsaufgabe des Ingenieurs ist die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen durch Übernahme von technischen und technisch-wissenschaftlichen Aufgaben, die sich auf Beratung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Prüfung und Gutachtertätigkeit beziehen, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben beziehen kann. Zu den Berufsaufgaben gehören auch Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsaufgaben.
(2) Ingenieure, die in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Haustechnik, der Bauphysik einschließlich Akustik, der Baustoffkunde, der Bodenmechanik, des Erd- und Grundbaus sowie der Umwelt- und Sicherheitstechnik für bauliche Anlagen und Baugrund tätig sind, sind im Bauwesen tätige Ingenieure.
(3) Zu den Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieure gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der technischen, technisch-wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Planung und Durchführung eines Bauvorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung.
§ 31 Freischaffende Wahrnehmung der Berufsaufgaben
(1) Freischaffend tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübt.
(2) Unabhängig tätig ist, der weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit als Ingenieur stehen.
(3) Eigenverantwortlich tätig ist, wer seinen Beruf selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt.
(4) Auf eigene Rechnung handelt auch, wer sich mit anderen freischaffend Tätigen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung auf gemeinsame Rechnung verbunden hat.
§ 32 Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die "Liste der Beratenden Ingenieure" eingetragen ist.
(2) Wortverbindungen mit der Bezeichnung "Beratender Ingenieur" dürfen nur Beratende Ingenieure verwenden. Die Bezeichnung "Freischaffender Ingenieur" ist unzulässig.
(3) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in die Liste unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wieder hergestellt ist.
(4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1993 (GVBl. S. 252), und das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.
(5) Frauen können die Berufsbezeichnung auch in der weiblichen Form führen.
(6) Darf die Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdsprachlichen Übersetzung zu führen.
§ 33 Ingenieurgesellschaften
(1) Gesellschaften, deren satzungsmäßiger Zweck ausschließlich in der Erfüllung von Berufsaufgaben nach § 30 besteht, sind im Bauwesen tätige Ingenieurgesellschaften.
(2) Gesellschaften gemäß Absatz 1, die unabhängig tätig sind ( § 31 Abs. 2) und deren Gesellschafter und gesetzliche Vertreter mehrheitlich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erfüllen, sind im Bauwesen tätige unabhängig geführte Ingenieurgesellschaften. Sie sind berechtigt, in die Firma die Bezeichnung "Beratende Ingenieure" aufzunehmen. § 32 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 34 Führung der Liste und der Verzeichnisse
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Baukammer getrennt nach den im Bauwesen tätigen und den nicht im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieuren geführt. Diese führt ferner Verzeichnisse ihrer Mitglieder, gegliedert nach Pflichtmitgliedern unter Angabe der in § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Mitgliedschaftsarten und freiwilligen Mitgliedern, sowie das in § 38 bestimmte Verzeichnis der auswärtigen im Bauwesen tätigen Ingenieure.
(2) Die Liste und die Verzeichnisse werden getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch geführt. Sie enthalten Vornamen, Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, akademische Grade, Anschriften, Beschäftigungsarten und Angaben zur ausgeübten Tätigkeit. Das Datum der Eintragung und der Löschung sowie der Ausstellung der Urkunden und Bescheinigungen ist zu vermerken. Bei einer Löschung ist ihr Grund anzugeben.
(3) Über die Eintragung in die Liste und die Verzeichnisse und die Löschung der Eintragung in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Absatz 2 entscheidet der Eintragungsausschuß der Kammer. In anderen Fällen entscheidet der Vorstand der Kammer.
§ 35 Eintragung als Beratender Ingenieur
(1) In die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer
(2) War ein Bewerber als Beratender Ingenieur in die Ingenieurliste eines anderen Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen und ist seine Eintragung nur gelöscht worden, weil er den Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben hat, so ist er in die Liste der Beratenden Ingenieure einzutragen, ohne daß es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 36 vorliegen.
(3) Ist der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, besteht auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure nur dann, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn der Bewerber Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist.
§ 36 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung des Bewerbers in die Liste ist zu versagen,
(2) Die Eintragung kann einem Bewerber versagt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
§ 37 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 36 Abs. 2 bekannt werden und seit ihrem Entstehen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
§ 38 Auswärtige im Bauwesen tätige Ingenieure
(1) Auswärtige im Bauwesen tätige Ingenieure, die nach § 41 Abs. 3 von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind, haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Land Berlin in das von der Baukammer geführte Verzeichnis der auswärtigen im Bauwesen tätigen Ingenieure eintragen zu lassen. Zuständig ist der Eintragungsausschuß. Über die Eintragung in das Verzeichnis ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Wer in das Verzeichnis eingetragen ist, hat die für seine Tätigkeitsart geltenden Berufspflichten zu beachten. Er untersteht der Berufsgerichtsbarkeit der Kammer.
Zweite r Abschnitt
Baukammer
§ 39 Errichtung
(1) Im Land Berlin wird eine Baukammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Baukammer Berlin".
(2) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit kleinem Landeswappen. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
§ 40 Aufgaben der Baukammer
(1) Aufgabe der Baukammer ist es,
(2) Aufgabe der Baukammer ist es auch, die Liste der Beratenden Ingenieure und die in § 34 bestimmten Verzeichnisse zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen.
(4) Die Kammer kann Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder und deren Familien schaffen. Für freiwillige Mitglieder darf die Teilnahme nicht zwingend sein.
(5) Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
§ 41 Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder der Baukammer sind
(2) Sonstige im Bauwesen tätige Ingenieure und die nicht im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure können auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme ist zu versagen, wenn Gründe nach § 36 Abs. 1 und 2 vorliegen.
(3) Personen, die Pflichtmitglieder einer anderen Ingenieurkammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin befreit.
(4) Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn ihre Eintragung in die Liste gelöscht wird oder wenn sie aus der Kammer ausgeschlossen werden. Freiwillige Mitglieder scheiden ferner aus der Kammer aus, wenn sie ihren Austritt erklären.
§ 42 Organe
(1) Die Organe der Kammer sind
(2) Den Organen der Kammer können nur Mitglieder angehören. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seine Vertreter. Die in die Organe der Kammer berufenen Mitglieder sind zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitgliedes fort. Mitglieder, die in den Eintragungsausschuß berufen werden, verlieren ihr Amt in der Vertreterversammlung und im Vorstand.
(3) Scheidet ein in ein Kammerorgan berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Amt.
(4) Die Kammer kann aus dem Kreis ihrer Mitglieder Ausschüsse bilden, die der Erfüllung der Aufgaben der Kammer dienen. Die Beschränkung auf den Kreis der Mitglieder gilt nicht, soweit dieses Gesetz oder die Satzung die Befähigung zum Richteramt vorsehen.
(5) Die Tätigkeit von Mitgliedern der Kammer in Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich. Diese Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis. Die Mitglieder von Organen und Ausschüssen, die nicht Mitglieder der Kammer sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen 2 und 3 setzt die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
§ 43 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von drei Jahren in allgemeiner, geheimer und direkter Wahl nach Maßgabe der Satzung und der Wahlordnung von den Mitgliedern der Kammer gewählt.
(2) Die Mitglieder wählen 41 Vertreter. Mindestens 21 Vertreter müssen Beratende Ingenieure sein. Jede Fachrichtung soll durch mindestens 2 Mitglieder vertreten sein.
(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung.
§ 44 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung ist zuständig für
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist in jedem Falle beschlußfähig.
(3) Bei Beschlüssen entscheidet unbeschadet des Absatzes 4 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenübertragungen sind ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Wahlordnung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(5) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 45 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Der Präsident und ein Vizepräsident müssen Beratende Ingenieure sein. Ein Vizepräsident wird aus den Reihen der sonstigen Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen mindestens zur Hälfte Beratende Ingenieure sein. Im übrigen soll das Verhältnis von Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern der Mitgliederzusammensetzung der Kammer am Tag der Vorstandswahl entsprechen. Die Fachrichtungen müssen angemessen vertreten sein.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung.
(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten vertreten jeweils allein die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Vizepräsidenten sollen zur Vertretung der Kammer nach außen nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist; sie sollen, soweit nicht dringende Interessen der Kammer entgegenstehen, ihr Vorgehen gegenseitig abstimmen.
§ 46 Rügerecht des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitgliedes der Kammer, das ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist.
(3) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.
(4) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluß die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zu Recht erteilt wurde.
§ 47 Eintragungsausschuß
(1) Der Eintragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzern. Für den Vorsitzenden sind Vertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(3) Der Vorsitzende, seine Vertreter und die weiteren Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag der Vertreterversammlung von der Aufsichtsbehörde bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorschlag muß mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als Mitglieder zu bestellen sind.
§ 48 Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses
(1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Eintragungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Bei der Entscheidung über die Eintragung oder Löschung sollen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen angehören.
(4) Der Bewerber soll bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuß die erforderlichen Auskünfte geben, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Eintragungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuß das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 soll der Bewerber der Kammer schriftlich anzeigen.
(6) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, so wird die Kammer im Verwaltungsstreitverfahren durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
§ 49 Schlichtungsausschuß
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Kammer ein ständiger Schlichtungsausschuß zu bilden. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Der Schlichtungsausschuß wird in der Besetzung von drei Ausschußmitgliedern tätig.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer hat der Schlichtungsausschuß auf Anrufung durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuß nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
§ 50 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Baukammer.
§ 51 Versorgungswerk
(1) Die Kammer kann durch Satzung
(2) Die Satzung muß eine selbständige Verwaltung des Versorgungswerks durch eigene Organe vorsehen, sofern ein eigenes Versorgungswerk errichtet wird. Sie muß ferner Bestimmungen enthalten über
(3) Die Satzung, die Anschlußsatzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Langfristige Geldanlagen, Schuldaufnahmen und Verfügungen über Grundstücke sind nur mit Zustimmung der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Senatsverwaltung zulässig.
§ 52 Satzung
(1) Die Kammer gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über
(3) Die Satzung ist so auszugestalten, daß die Wahrung der Belange der Angehörigen aller Fachrichtungen und Beschäftigungsarten gesichert ist.
(4) Die Satzung kann die Zusammenfassung von Fachrichtungen nach § 30 Abs. 2 zu Fachgruppen vorsehen.
§ 53 Berufsordnung
(1) Die nach diesem Gesetz der Berufsordnung Unterworfenen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Das Nähere regelt die Berufsordnung der im Bauwesen tätigen Ingenieure.
(2) Die Berufsordnung soll insbesondere Vorschriften enthalten über
(3) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
§ 54 Finanzwesen
(1) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von den Mitgliedern, soweit der Finanzbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Beiträge sollen für Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder unterschiedlich bemessen werden, wobei auch eine Staffelung nach der Höhe des Einkommens aus der Tätigkeit als Ingenieur im Bauwesen vorgesehen werden kann.
(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kammer einschließlich des Schlichtungsverfahrens können Gebühren und Auslagen erhoben werden.
(3) Alles weitere regeln die Beitragsordnung und die Gebührenordnungen.
§ 55 Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht, Daten, Amtshilfe
(1) Bewerber und Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand und den Ausschüssen Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der Aufgaben nach § 40 Abs. 2 und den §§ 4, 49 und 51 notwendig sind. § 55 der Strafprozeßordnung über das Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist oder die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Organe oder Ausschüsse der Kammer zur Kenntnis erhalten. Sie dürfen die Kenntnis von derartigen Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft des Betreffenden in Organen und Ausschüssen der Kammer fort.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Verletzung der Berufspflichten.
(4) Die Kammer und der Eintragungsausschuß dürfen folgende Daten in die Liste und die Verzeichnisse aufnehmen und weiterverarbeiten:
(5) Die Kammer darf aus der Liste und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten und Betriebsstätte erteilen. Im übrigen darf sie die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind. Daten und Angaben dürfen veröffentlicht und übermittelt werden, sofern der Betreffende der Veröffentlichung nicht rechtzeitig widersprochen hat.
(6) Die Kammer darf außerdem von den Mitgliedern ihres Versorgungswerks für dessen Zwecke folgende Daten verarbeiten:
(7) Die Kammer darf im Rahmen ihrer Aufgaben von den Beschwerdeführern und anderen Antragstellern folgende Daten verarbeiten:
(8) Die Kammer darf von Personen, die Leistungen aus ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen beziehen, folgende Daten verarbeiten:
(9) Die Kammer darf von Personen, zu denen sie zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Kontakte herstellt, folgende Daten verarbeiten:
(10) Die Kammer ist verpflichtet, in den den Aufgabenkreis der im Bauwesen tätigen Ingenieure betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zu der Liste und den Verzeichnissen, über Versagung und Löschung sowie bestandskräftige Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden und Gerichte zu erteilen. Sie ist berechtigt, von Gerichten und Behörden Auskünfte einzuholen, soweit das zur Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.
Dritter Abschnitt
Berufsgerichtsbarkeit
§ 56 Anwendungsbereich, Verjährung
(1) Ein Mitglied der Baukammer, das sich berufsunwürdig verhält, hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz zur Beachtung der Berufsordnung Verpflichteten.
(2) Berufsunwürdig verhält sich ein Ingenieur, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die ihm zur Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegen. Politische, religiöse, wissenschaftliche oder künstlerische Ansichten oder Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Ingenieure im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Ingenieuren, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt, jedoch auch nicht später als diese.
§ 57 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) Ist von einem Gericht oder einer Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abzusehen.
§ 58 Berufsgericht, Landesberufsgericht
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von dem Berufsgericht für im Bauwesen tätige Ingenieure als erster Instanz und von dem Landesberufsgericht für im Bauwesen tätige Ingenieure als Rechtsmittelinstanz durchgeführt. Das Berufsgericht wird beim Landgericht Berlin errichtet, das Landesberufsgericht wird beim Kammergericht errichtet.
(2) Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Baukammer als ehrenamtlichen Richtern. Das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und drei Mitgliedern der Baukammer als ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(3) Ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer Bediensteter der Baukammer ist oder der Aufsichtsbehörde oder dem Eintragungsausschuß angehört. Ehrenamtlicher Richter kann ebenfalls nicht sein, wer als Mitglied des Schlichtungsausschusses mit dem gleichen Sachverhalt befaßt war. Ein ehrenamtlicher Richter soll der Fachrichtung, ein anderer der Beschäftigungsart des Beschuldigten angehören.
(4) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet worden ist.
§ 59 Bestellung der Richter
(1) Die Senatsverwaltung für Justiz bestellt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts und ihre Vertreter sowie für jedes Berufsgericht einen Untersuchungsführer und seinen Vertreter.
(2) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Vorstand der Baukammer auf einer Liste vorgeschlagen. Der Vorschlag muß mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als ehrenamtliche Richter zu bestellen sind. Bei jedem Gericht sind für jede Fachrichtung und für jede Beschäftigungsart eine genügende Anzahl von ehrenamtlichen Richtern zu bestellen. Die Vorsitzenden des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten. Im übrigen gelten die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes in der jeweils geltenden Fassung darüber, welche Personen nicht zu Richtern ernannt werden dürfen, in welchen Fällen das Richteramt erlischt, ruht oder abgelehnt werden kann, in welchen Fällen die Richter vom Richteramt ausgeschlossen sind und ihre Bestellung zu widerrufen ist, ferner die Regelung über die Bestellung eines Nachfolgers vor Ablauf der Amtszeit als Richter, über den Rechtsweg bei Widerruf der Richterbestellung oder bei Erlöschen des Richteramtes und über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter entsprechend.
§ 60 Einleitung des Verfahrens
Den Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens darf stellen
§ 61 Anwendung des Berliner Kammergesetzes
(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit der im Bauwesen tätigen Ingenieure gelten im übrigen die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Ist zu erwarten, daß in einem eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung in der Liste der Beratenden Ingenieure erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung das Führen der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.
Dritter Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 62 Rechtsweg
Gegen eine der Anfechtung unterliegenden Entscheidung der Kammern ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zulässig. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
§ 63 Staatsaufsicht
(1) Die Staatsaufsicht über die Kammern führt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit sachdienliche Auskünfte verlangen. Sie ist zu den Vertreterversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.
(3) Die Versicherungsaufsicht führt die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 64 Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen über Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kammern werden von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen erlassen.
(2) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuß einschließlich der für die Eintragung in die Listen, die Verzeichnisse und das Register vorzulegenden Nachweise zu erlassen, sofern Abweichungen vom Verwaltungsverfahrensgesetz unumgänglich sind. Sie trifft auch die erforderlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinien 85/384/EWG und 89/48/ EWG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien der Kommission der Europäischen Union, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern.
(3) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kammern weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den in den §§ 9 und 40 genannten Aufgabenbereichen gehören, zuzuweisen.
§ 65 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion