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Regelwerk, Bau und Planung

ABKG - Berliner Architekten- und Baukammergesetz
- Berlin -

Vom 6. Juli 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.07.2006 S. 720; 03.07.2009 S. 301 09; 18.11.2009 S. 674 09a; 07.02.2014 S. 39 14; 04.02.2016 S. 40 16, ber. S. 55 *; 07.07.2016 S. 425 16a; 12.10.2020 S. 807 20; 04.03.2021 S. 258 21; 09.02.2023 S. 38 23;30.05.2024 S. 151 24)
Gl.-Nr.: 7102-6



Siehe Fn. * 21
Archiv: 1994

Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt,
Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner;
Architektenkammer Berlin

Erster Abschnitt
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Stadtplanerinnen und Stadtplaner 16a

(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und -architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und von damit verbundenen Änderungen von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektinnen und -architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten, auch im Rahmen städtebaulicher Planung.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und -planer ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche und soziale Orts- und Regionalplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planung.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen ist die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen

(7) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Landschaftsarchitektinnen und -architekten gehören auch die Ausarbeitung städtebaulicher Planung und die Mitwirkung an der Landesplanung und der Raumordnung.

(8) Zu den Berufsaufgaben der Stadtplanerinnen und -planer gehört auch die Mitwirkung an der Landesplanung und der Raumordnung.

(9) Soweit die folgenden Vorschriften Regelungen bezüglich der Architektinnen und Architekten treffen, gelten diese auch für die Innenarchitektinnen und -architekten sowie für die Landschaftsarchitektinnen und -architekten, es sei denn, es werden durch dieses Gesetz andere Regelungen getroffen.

§ 2 Berufsbezeichnungen, Architektenliste, Stadtplanerliste 09 16a

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist. Landschaftsarchitektinnen und -architekten dürfen auch die bisherige Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitektin" oder "Garten- und Landschaftsarchitekt" weiter führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen sind.

(2) Die Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Stadtplanerliste des Landes Berlin oder in die Stadtplanerliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist.

(3) Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in der Firma einer Gesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 7 registriert ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind oder die Gesellschaft in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder als auswärtige Gesellschaft berechtigt ist. Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 7a registriert ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7a

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