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Änderungstext
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
Vom 8. August 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 30.08.2007 S. 312)
Auf Grund des § 84 Abs. 2 und 8 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 50), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Bauordnung für Berlin oder nach Vorschriften auf Grund der Bauordnung für Berlin auf Veranlassung der Bauherrin oder des Bauherrn wahr. | "(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich hoheitliche bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Bauordnung für Berlin oder nach Vorschriften auf Grund der Bauordnung für Berlin auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn wahr." |
2. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Damit erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 3. | "(4) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus dem Land Berlin in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Damit erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 3. Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus einem anderen Land in das Land Berlin, können sie oder er auf Antrag in Berlin anerkannt und in die Liste nach Absatz 3 eingetragen werden, wenn in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden mussten." |
3. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl "65" durch die Zahl "68" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Anerkennungen anderer Länder als Prüfsachverständige in den Fachbereichen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Berlin. | "(4) Anerkennungen anderer Länder als Prüfsachverständige der Fachbereiche technische Anlagen und Einrichtungen oder Erd- und Grundbau gelten auch im Land Berlin." |
d) Es wird der neuer Absatz 5 angefügt.
5. In § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Zahl "65" durch die Zahl "68" ersetzt.
6. In § 13 Abs. 8 Satz 1 wird das Wort "Prüfaufträge" durch das Wort "Prüfungen" ersetzt.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "ein Prüfauftrag" durch die Worte "eine Prüfung" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "ein Prüfauftrag" durch die Worte "eine Prüfung" ersetzt.
8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Mit der Gebühr ist die Umsatzsteuer abgegolten. Eine gesonderte Ausweisung der anfallenden Umsatzsteuer erfolgt nicht. | "(1) Die Gebühren der Prüfingenieurinnen oder der Prüfingenieure für Standsicherheit schließen die von ihnen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen." |
9. In § 20 Satz 1 Nr. 4 werden vor dem Wort "eigenverantwortlich" die Worte "zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung" eingefügt.
10. In § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Zahl "65" durch die Zahl "68" ersetzt.
11. In § 23 Abs. 8 Satz 1 wird das Wort "Prüfaufträge" durch das Wort "Prüfungen" ersetzt.
12. § 24 Abs. 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) § 14 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. | "(3) § 14 Abs. 3 bis 7 und § 18 gelten entsprechend." |
13. In § 26 Abs. 2 werden die Worte "ein Prüfauftrag" durch die Worte "eine Prüfung" ersetzt.
14. In Anlage 3 wird die Fußnote 1
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.
(Stand: 16.06.2018)
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