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Dritter Teil
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz

1. Abschnitt
Anerkennung, Aufgabenerledigung

§ 20 Besondere Voraussetzungen 07a 08

Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung mindestens für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
  2. seit danach mindestens fünf Jahren in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung tätig sind,
  3. die erforderlichen Kenntnisse über vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, das Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten, den anlagentechnischen Brandschutz und die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen und
  4. zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind.

§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 21 Prüfungsausschuss 08

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören

  1. ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,
  2. ein von der Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  3. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr,
  4. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
  5. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4 bis 7, Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 22 Prüfanträge 07 08

Die Bauherrin oder der Bauherr veranlassen die Prüfung von Brandschutznachweisen bei einer anerkannten Prüfingenieurin für Brandschutz oder einem anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises mit ein. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 3 der Bauverfahrensverordnung.

§ 23 Aufgabenerledigung 07a 08

(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz darf sich bei der Prüftätigkeit neben angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern auch der Mithilfe von Angehörigen des Zusammenschlusses nach § 20 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 bedienen, sofern sie oder er in diesem Fall ein Weisungsrecht hat und die Prüfung am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs erfolgt. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz darf sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur für Brandschutz vertreten lassen.

(2)Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie haben die für den vorbeugenden Brandschutz zuständige Stelle der Berliner Feuerwehr zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann nach Ablauf von einem Monat seit Eingang der Brandschutznachweise bei der Berliner Feuerwehr davon ausgehen, dass aus deren Sicht keine weiteren Anforderungen an die Brandschutznachweise zu stellen sind. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.

(3) Alle geprüften Brandschutznachweise und Zeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht niederzulegen. Bei abschnittsweiser Bauausführung sind Teilprüfberichte zulässig. Im abschließenden Prüfbericht kann auf die Teilprüfberichte Bezug genommen werden.

(4) Das Bautechnische Prüfamt kann für den Prüfbericht ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz tragen die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, das Prüfergebnis nachzuprüfen.

(5) Liegen den Brandschutznachweisen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zugrunde, ist in einem gesonderten Bescheid darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung zulässig ist.

(6) Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Überwachung sind in Überwachungsberichten und abschließend in einem zusammenfassenden Bericht niederzulegen. Der zusammenfassende Bericht und die geprüften Unterlagen sind der Bauherrin oder dem Bauherrn spätestens für die Anzeige nach § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin zu übergeben.

(7) Werden die bei der Überwachung festgestellten Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(8) Die Prüfingenieurinnen oder die Prüfingenieure für Brandschutz haben ein Verzeichnis über die ausgeführten Prüfungen nach einem vom Bautechnischen Prüfamt festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, dem Bautechnischen Prüfamt vorzulegen.

2. Abschnitt
Vergütung

§ 24 Allgemeines 07 07a

(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz erhalten für ihre Leistungen eine Gebühr. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

(2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten ( § 25), soweit die Gebühr nicht nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist ( § 27 Abs. 2). Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.

(3) § 14 Abs. 3 bis 7 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Sofern die Bauaufsichtsbehörde die Brandschutznachweise prüft, erhält sie für ihre Prüf- und Überwachungsaufgaben eine Gebühr nach Maßgabe der § § 24 bis 27.

§ 25 Anrechenbare Bauwerte

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen.

(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen ortsüblich und erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen werden nicht berücksichtigt.

(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle eintausend Euro aufzurunden.

§ 26 Gebührenberechnung 07a

(1) Soweit Gebühren nicht nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind, bildet die Ermittlung der Grundgebühr die Basis der Gebührenberechnung. Nach Maßgabe der Gebührentafel in Anlage 3 ist die Grundgebühr abhängig von den anrechenbaren Bauwerten. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.

(2) Umfasst eine Prüfung mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Brandschutznachweisen, ermäßigen sich die Gebühren für die Prüfung der Brandschutznachweise für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.

§ 27 Höhe der Gebühren 07

(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz erhält für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr nach Anlage 3.

(2) Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen für

  1. die Prüfung von Nachträgen zu den Brandschutznachweisen nach Absatz 1, höchstens je Bauvorhaben die Gebühr nach Absatz 1,
  2. die Überwachung der Bauausführung in brandschutztechnischer Hinsicht, höchstens je Bauvorhaben die Gebühr nach Absatz 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt,
  3. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen.

Je angefangene Stunde werden 74 Euro erhoben. Als Zeitaufwand ist die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigte Zeit anzusetzen. Fahrtzeiten sind einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren. Als Mindestgebühr für eine Prüfung ist der zweifache Stundensatz zu erheben.

(3) Für die Prüfung von Brandschutznachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach zusätzlichem Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 erhoben werden.

Vierter Teil 07
Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen

§ 28 Besondere Voraussetzungen 07 08

(1) Als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen werden nur Personen anerkannt, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne des § 29, auf die sich ihre Anerkennung beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer vom Bautechnischen Prüfamt bestimmten Stelle erbracht haben,
  3. als Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens fünf Jahre in jeder Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben und
  4. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind oder Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht, sofern sie für ihre Tätigkeit als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen keiner fachlichen Weisung unterliegen.

§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung, die die für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen haben, gelten im Land Berlin als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Abs. 4 nicht geführt.

§ 29 Fachrichtungen 07

Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

  1. Lüftungsanlagen,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feuerlöschanlagen,
  4. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  5. Sicherheitsstromversorgungen.

§ 30 Aufgabenerledigung 07 08

(1) Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen gemäß der Betriebs-Verordnung. Die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige in der Fassung vom Dezember 2001 (DIBt Mitt. 5/2002 S. 144) sind zu beachten.

(2) Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen prüfen die ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich. Sie haben der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber (Bauherrin oder Bauherr oder Betreiberin oder Betreiber der Anlage oder Einrichtung) die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein Bericht anzufertigen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber auszuhändigen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von der Prüfsachverständigen oder vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, ist die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige darf sich nur durch eine andere Prüfsachverständige oder einen anderen Prüfsachverständigen derselben Fachrichtung vertreten lassen.

(3) Die Prüfsachverständigen haben der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.

§ 31 Vergütung 07

(1) Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und Ersatz der notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet.

(2) Als Zeitaufwand ist die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigte Zeit anzusetzen. Je angefangene Stunde sind 74 Euro zu berechnen. Fahrtzeiten sind einzurechnen. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren. Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz berechnet.

(3) Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig.

(4) Das Honorar wird mit Zustellung der Rechnung fällig.

Fuenfter Teil
Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau

§ 32 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. neun Jahre im Bauwesen tätig gewesen sind, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
  4. für ihre Tätigkeit als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen,
  5. weder selbst noch ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Teilhaberinnen oder Teilhaber ihrer Ingenieurgemeinschaft an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

(2) Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen. Mindestens zehn Gutachten müssen die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen; zwei dieser Gutachten sind gesondert vorzulegen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 hat der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.

§ 33 Beirat

Das Bautechnische Prüfamt holt bei dem bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirat für Erd- und Grundbau ein Gutachten über die fachliche Eignung und die Ausstattung der Antragstellerin oder des Antragstellers mit den erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln ein. Das Gutachten ist zu begründen.

§ 34 Aufgabenerledigung

(1) Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, der Angaben über die Tragfähigkeit des Baugrundes und der getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

(2) Hat sich die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige mit anderen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen oder Ingenieurinnen oder Ingenieuren zusammengeschlossen, so darf sie oder er sich bei der Tätigkeit nach Absatz 1 neben angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern auch der Mithilfe von Angehörigen des Zusammenschlusses bedienen, sofern sie oder er in diesem Fall ein Weisungsrecht haben und die Prüfung am Geschäftssitz der oder des Prüfsachverständigen erfolgt.

§ 35 Vergütung

Die Tätigkeit der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau wird entsprechend § 31 vergütet.

Sechster Teil 07
Bautechnische Prüfämter, typenprüfung

§ 36 Bautechnische Prüfämter 07

(1) Das Bautechnische Prüfamt der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung sowie das Deutsche Institut für Bautechnik nehmen Aufgaben nach dieser Verordnung wahr, das Deutsche Institut für Bautechnik jedoch nur Aufgaben nach § 37.

(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein und von einer im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen beamteten Dienstkraft des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder von einer oder einem vergleichbar qualifizierten Angestellten geleitet werden.

§ 37 typenprüfung 07

(1) Die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise für prüfpflichtige bauliche Anlagen oder für Teile von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Standorten errichtet oder verwendet werden (Typenprüfung), erfolgt durch die Bautechnischen Prüfämter nach § 36 Abs. 1.

(2) Die Geltungsdauer der typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

§ 38 Gebühren 08

(1) Die Bautechnischen Prüfämter erhalten für Prüf- und Überwachungsaufgaben eine Gebühr nach Maßgabe der § § 14 bis 17.

(2) Für die typenprüfung einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

Siebter Teil
Fliegende Bauten

§ 39 Zuständigkeit für Fliegende Bauten 08

(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde für Fliegende Bauten nach § 75 der Bauordnung für Berlin werden der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Regionalbereich Berlin zur eigenverantwortlichen und unabhängigen Wahrnehmung übertragen. Hiervon ausgenommen ist die Prüfung des Standsicherheitsnachweises für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nichtmaschineller Art. Diese Prüfung erfolgt durch Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit der Fachrichtungen Metallbau oder Holzbau. Mit dieser Aufgabenübertragung wird die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Regionalbereich Berlin, als Prüfstelle für Fliegende Bauten anerkannt. Die Anerkennung gilt bis zum 1. Februar 2011; sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die bauordnungsrechtlichen Rechtsvorschriften, die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten zu beachten. Weitere Einzelheiten über die Wahrnehmung der Aufgabe kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung in einer schriftlichen Arbeitsanweisung regeln.

(3) Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit selbständig in eigener Verantwortung aus. Sie hat bei der übertragenen Tätigkeit weder eigene noch vertritt sie fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen.

(4) § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt für die Prüfstelle und die bei ihr beschäftigten Ingenieurinnen oder Ingenieure entsprechend.

(5) Die Prüfstelle darf nicht tätig werden, wenn sie oder die bei ihr beschäftigten Ingenieurinnen oder Ingenieure als Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerinnen oder Nachweisersteller oder Unternehmerinnen oder Unternehmer mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Genehmigung befasst waren oder ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(6) Die Prüfstelle muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.

§ 40 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
  2. mit Entfall des erforderlichen Versicherungsschutzes,
  3. mit Auflösung oder Liquidation der Prüfstelle oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.

(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn

  1. die Prüfstelle nicht mehr in der Lage ist, die ihr nach § 39 Abs. 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
  2. die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 3 nicht mehr vorliegen oder
  3. die Prüfstelle oder ihre Ingenieurinnen oder Ingenieure gegen die ihnen obliegenden Pflichten nach § 39 Abs. 4 und 5 oder als Ingenieurin oder Ingenieur schwerwiegend, wiederholt oder grob fahrlässig verstoßen haben.

(3) Für die Rücknahme der Anerkennung gilt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 41 Rechts- und Fachaufsicht

(1) Die Prüfstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Die Prüfstelle unterrichtet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung, wenn Entscheidungen zu treffen sind, die neuartige Konstruktionen und Systeme betreffen oder grundsätzliche Bedeutung für die Sicherheit von Besuchern haben. In diesen Fällen ist das Vorgehen mit der Senatsverwaltung abzustimmen.

(3) Unfälle auf Grund des Betriebes Fliegender Bauten, die der Prüfstelle bekannt geworden sind, hat sie der Senatsverwaltung unverzüglich zu melden.

§ 42 Vergütung 07

(1) Der Prüfstelle steht für Amtshandlungen im Vollzug des § 75 der Bauordnung für Berlin eine Vergütung (Gebühren und Auslagen) zu. Die Gebühren sind nach Absatz 2 und Anlage 5 zu erheben. Die Gebühren für die Abnahmen nach den Nummern 4 und 5 der Anlage 5 sind nach dem Umfang und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Abnahmen ergeben, zu bemessen.

(2) Die Gebühr für die Prüfung der Stand- und Betriebssicherheit wird nach dem Zeitaufwand bestimmt. Die Höhe der Gebühr beträgt 74 Euro für jede Arbeitsstunde; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Fahrzeiten sind einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

(3) Werden sachverständige Personen oder Stellen herangezogen, sind die tatsächlich entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten. Sonstige Auslagen sind in den Gebührensätzen enthalten.

(4) Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig. Mit der Vergütung ist die Umsatzsteuer abgegolten.

Achter Teil
Ordnungswidrigkeiten

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für einen bestimmten Fachbereich oder für eine bestimmte Fachrichtung führt,
  2. entgegen § 30 Bescheinigungen ausstellt, ohne als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für die entsprechende Fachrichtung anerkannt zu sein,
  3. entgegen § 34 Bescheinigungen ausstellt, ohne als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau anerkannt zu sein,
  4. entgegen § 14 Abs. 5, § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 5, § 31 Abs. 3, § 35 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 oder entgegen § 42 Abs. 4 einen Nachlass gewährt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.

Neunter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 44 Übergangsvorschriften 07 08

(1) Anerkennungen von Prüfingenieuren für Baustatik auf Grund der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 15. August 1995 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797), gelten als Anerkennung im Sinne von § 10 dieser Verordnung.

(2) Anerkennungen von Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht auf Grund der Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 320), geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVBl. S. 41), gelten als Anerkennung im Sinne von § 32 dieser Verordnung.

(3) Sachkundige Personen nach § 2 der Anlagen-Prüfverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 235), geändert durch § 30 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230), dürfen ihre Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2007 wahrnehmen.

(4) Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen, die von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vor Inkrafttreten der Sachkundige-Personen-Verordnung vom 13. Februar 1998 (GVBl. S. 22) anerkannt wurden, dürfen ihre Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2010 wahrnehmen. Danach erlischt ihre Anerkennung als Sachverständige.

(5) Anerkennungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. Die Vorschriften dieser Verordnung sind jedoch dann anzuwenden, wenn sie für die Antragstellerin oder den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisherige Recht.

(6) Für gebührenpflichtige Amtshandlungen der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Baustatik und des Bautechnischen Prüfamtes (bisher Prüfamt für Baustatik), die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Vorschriften, wenn sie für den Gebührenschuldner günstiger sind.

(7) § 6 Abs. 2 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung, die vor Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 11. August 2008 (GVBl. S. 238) gestellt wurden.

§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 15. August 1995 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797),
  2. die Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 320), geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVBl. S. 41),
  3. die Kostenordnung der Prüfingenieure vom 25. September 1986 (GVBl. S. 1646), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2001 (GVBl. S. 94),
  4. die Tarifstellen des Abschnittes Baustatik (Tarifstellen 3000 bis 3014 einschließlich der Vorbemerkungen) des Gebührenverzeichnisses der Baugebührenordnung vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 326, 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2005 (GVBl. S. 297).

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Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt  Anlage 1 07 08
(zu § 15 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 BauPrüfVO)


Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1. Wohngebäude 107
2. Wochenendhäuser 94
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 145
4. Schulen 137
5. Kindertageseinrichtungen 122
6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 122
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 142
8. Krankenhäuser 159
9. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 122
10. Hallenbäder 132
11. Eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19  
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt  
  Bauart schwer1 52
  sonstige Bauart 44
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3  
  Bauart schwer1 44
  sonstige Bauart 36
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt  
  Bauart schwer1 36
  sonstige Bauart 28
12. andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 81
13. andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 72
14. Mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 110
15. Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 95
16. Eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 79
17. Mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 95
18. Tiefgaragen 147
19. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 38
20. Gewächshäuser  
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 28
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 17

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro/m2.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für

andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1; 1987-06 (Anlage 4) maßgebend.

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Bauwerksklassen  Anlage 2
(zu § 15 Abs. 4 BauPrüfVO)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Steh oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vor gespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte eben Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

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Gebührentafel in EUR1 07 07a Anlage 3
(zu § 16 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 BauPrüfVO)


Anrechenbare Bauwerte Grundgebühr
Prüfung Standsicherheitsnachweis Prüfung
Brandschutznachweis
Bauwerksklasse
EUR 1 2 3 4 5
10.000 94 141 187 235 294 2
15.000 130 195 260 324 407 2
20.000 164 245 327 408 511 2
25.000 196 293 390 487 612 2
30.000 226 339 452 564 708 2
35.000 255 383 511 639 800 2
40.000 284 426 569 711 891 2
45.000 312 469 624 781 979 2
50.000 340 510 680 850 1.065 2
75.000 470 706 940 1.175 1.473 2
100.000 591 888 1.183 1.479 1.854 355
150.000 819 1.228 1.637 2.046 2.564 491
200.000 1.030 1.545 2.060 2.575 3.228 618
250.000 1.231 1.847 2.463 3.079 3.858 739
300.000 1.424 2.137 2.850 3.562 4.464 855
350.000 1.612 2.417 3.224 4.029 5.050 967
400.000 1.793 2.690 3.586 4.484 5.620 1.076
450.000 1.970 2.956 3.942 4.928 6.175 1.182
500.000 2.143 3.216 4.288 5.360 6.719 1.286
1.000.000 3.733 5.599 7.465 9.333 11.697 2.239
1.500.000 5.163 7.746 10.327 12.908 16.177 3.098
2.000.000 6.499 9.750 12.999 16.249 20.365 3.900
3.500.000 10.170 15.256 20.339 25.427 31.865 6.102
5.000.000 13.529 20.291 27.058 33.820 42.390 8.117
7.500.000 18.710 28.064 37.420 46.774 58.626 11.228
10.000.000 23.556 35.329 47.102 58.885 73.800 13.471
15.000.000 32.584 48.868 65.153 81.452 102.078 16.745
20.000.000 41.015 61.512 82.009 102.526 128.503 18.698
25.000.000 49.028 73.542 98.056 122.570 153.599 19.611
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25.000.000 EUR errechnet sich die Gebühr aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Faktoren.
  1,961 2,942 3,922 4,903 6,144 0,784
1) Vergütung nach Zeitaufwand.

.

Abschnitte der DIN 277-1; 1987-06 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts nach Anlage 1  Anlage 4
(zu Anlage 1, letzter Absatz, BauPrüfVO)

2. Begriffe

2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.

2.7 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von

3. Berechnungsgrundlagen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z.B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.

3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schräg liegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.

3.1.3 Grundflächen sind in m2, Rauminhalte in m3 anzugeben.

3.2 Berechnung von Grundflächen

3.2.1 Brutto-Grundfläche

Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.

Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.

Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.

3.3 Berechnung von Rauminhalten

3.3.1 Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. den Dächern die Oberfläche des Dachbelages.

Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.

Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

.

Gebühren für Fliegende Bauten  Anlage 5
(zu § 42 Abs. 1 BauPrüfVO)


1. Erteilung einer Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches
mindestens

Anmerkung:
In der Genehmigungsgebühr ist die Gebühr für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise sowie die Kosten weiterer Sachverständiger nicht enthalten.

1,4 v. H. der Herstellungskosten
132 Euro
2. Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung oder Übertragung der Ausführungsgenehmigung an andere

Anmerkung:
In der Gebühr sind die Gebühren für die Prüfung der Stand- und Betriebssicherheit nicht enthalten.

132 Euro
3. Genehmigung von Änderungen gegenüber der Ausführungsgenehmigung (insbesondere Änderung der Bestuhlung und der technischen Anlagen)

mindestens

0,4 v. H. der Herstellungskosten
132 Euro
4. Gebrauchsabnahme auf Grund einer gültigen Ausführungsgenehmigung einschließlich der erforderlichen Eintragung des Ergebnisses der Abnahme in das Prüfbuch

Anmerkung:
Bei Fliegenden Bauten, die nicht länger als drei Tage stehen bleiben, ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H.

53 - 531 Euro
5. Nachabnahmen bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellort betrieben werden, einschließlich Eintragung des Ergebnisses der Nachabnahme in das Prüfbuch 53 - 531 Euro
ENDE

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