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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Vom 3. Juli 2009
(GVBl. Nr. 17 vom 14.07.2009 S. 301)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fußnote:
"Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18, L 93 vom 4. April 2008, S. 28, L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) geändert worden ist."
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:
" § 6 Auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner als Dienstleister".
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "nur" gestrichen und nach dem Wort "Architektenliste" die Wörter "des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Architektenliste" die Wörter "des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden das Wort "nur" gestrichen und nach dem Wort "Stadtplanerliste" die Wörter "des Landes Berlin oder in die Stadtplanerliste eines anderen Bundeslandes" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "nur" gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für die in die Architektenliste eingetragenen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zum Nachweis
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"(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für die in die Architektenliste eingetragenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Nachweis
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b) Absatz 5 Satz 2 bis 4
Eintragungen auswärtiger Architektinnen und Architekten in die Verzeichnisse werden auf fünf Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich. Über die Eintragung in das Verzeichnis ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen.
wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) In die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer
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(Stand: 04.07.2022)
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