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Regelwerk
Änderungstext

Änderung Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln)
- Berlin -

Vom 6. Februar 2019
(ABl. Nr. 7 vom 15.02.2019 S. 1187)



Bekanntmachung vom 6. Februar 2019 Stadt Wohn II E 2 Telefon: 90139-4350 oder 90139-3000, intern 9139-4350

Auf Grund des § 86a der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, werden die Anforderungen nach § 3 BauO Bln durch die in der Anlage enthaltenen Technischen Baubestimmungen konkretisiert. Die Anlage wird ausschließlich elektronisch veröffentlicht. Sie kann unter:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/AnlageVVTB_Bln.pdf

abgerufen werden; dies erfolgt nach ihrer Änderung in Form einer Lesefassung.

I. Die Anlage der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( VV TB Bln) vom 19. April 2018 ist wie folgt anzuwenden:

In Abschnitt a 3.2.1 werden die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes durch Anhang 8 konkretisiert. Nach Anhang 8 Abschnitt 2.2.1.1 werden an Holzwerkstoffe in Form von schlanken, ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundenen Spanplatten Anforderungen hinsichtlich der VOC-Emissionen gestellt. Für diese Regelung ist ab dem 1. Oktober 2019 als Nachweisführung die technische Dokumentation einer entsprechend Artikel 30 EU-BauPVO qualifizierten Stelle (Technische Bewertungsstelle oder gleichwertig) erforderlich. Nach Anhang 8 Abschnitt 2.2.2.1 wird im ersten Satz für den analytischen Nachweis der PAK auf die Methode AfPS GS 2014:01 PAK verwiesen. Alternativ zu diesem Nachweisverfahren darf bis zum 31. Dezember 2022 die Gehaltsbestimmung nach DIN ISO 18287 durchgeführt werden.

II. Die Anlage der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom 19. April 2018 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt a 2.1.16 heißt in Satz 1, 2. Halbsatz " § 42 BauO Bln"

2. In Abschnitt a 2.2.1 heißt es in den Fußnoten 1 und 2 " § 86a Absatz 1 Satz 4 BauO Bln".

3. In Abschnitt a 2.2.2 entfallen die in der Tabelle in Spalte 4 geführten weiteren Maßgaben Anlage 2.2.2.3/1, Anlage a 2.2.2.4/1 und Anlage a 2.2.2.8/1. Der Abschnitt a 2.2.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

"a 2.2.2 Garagen und Sonderbauten
a 2.2.2.1 Garagen Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen: 2008-052 Anlage a 2.2.2.1/1
a 2.2.2.2 Beherbergungsstätten Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten: 2014-052
a 2.2.2.3 Verkaufsstätten Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten: 2014-072 Anlage a 2.2.2.3/1
a 2.2.2.4 Versammlungsstätten Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten: 2014-072 Anlage a 2.2.2.4/1
a 2.2.2.5 Schulen Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2009-04 2
a 2.2.2.6 Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung: 2012-052
a 2.2.2.7 Hochhäuser Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern: 2012-022 Anlage a 2.2.2.7/1
a 2.2.2.8 Industriebau Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster- Industriebaurichtlinie - MIndBauRL): 2014-072 a 2.2.2.8/1

1 nach Landesrecht

3 nach EAD/ETAG/CUAP


Neu:

"a 2.2.2 Garagen und Sonderbauten
a 2.2.2.1 Garagen Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen: 2008-051,3 Anlage a 2.2.2.1/1
a 2.2.2.2 Beherbergungsstätten Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten: 2014-051,3
a 2.2.2.3 Verkaufsstätten Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten: 2014-071,3
a 2.2.2.4 Versammlungsstätten

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