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Regelwerk

Änderungstext

BlnVHMPG - Berliner Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie
(Richtlinie [EU] 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen) und weiterer europäischer Vorschriften im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Kammern)

- Berlin -

Vom 4. März 2021
(GVBl. Nr. 21 vom 18.03.2021 S. 258)



Fn. 1

Artikel 1
Änderung des Berliner Architekten und Baukammergesetzes

Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der amtlichen Fußnote der Überschrift wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus dienen die §§ 12 und 44 sowie die Anlagen dieses Gesetzes der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25). Dieses Gesetz dient außerdem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 23.12.2013 S. 132; L 95 vom 09.04.2016 S. 20)."

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65 die Angabe "Anlage (zu § 12 Absatz 4a)" angefügt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:

"(4a) Sowohl bei Erlass als auch bei der Änderung und der Aufhebung von Satzungen sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine Vorschrift im Geltungsbereich dieser Richtlinie muss durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie gerechtfertigt sein und ist anhand der in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass durch die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich er gibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(4b) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 4a Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer und sofern möglich auf andere geeignete Weise ein Entwurf mit Begründung und Darlegung der Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 für einen angemessenen Zeitraum, der zwei Wochen nicht unterschreiten darf, mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Näheres wird durch die Satzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung des Zeitpunktes und der sonstigen Umstände der Veröffentlichung fristgerecht abgegebene Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können. Soweit die Vorschrift nicht unerhebliche Auswirkungen auf Personen haben kann, die nicht der Kammer angehören, ist vor der Beschlussfassung eine öffentliche Konsultation durchzuführen, soweit dies unter Berücksichtigung des Aufwandes nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Abwägung des Erfordernisses einer öffentlichen Konsultation sind die Größe des potenziell betroffenen Personenkreises und die Intensität der Auswirkungen auf denselben zu berücksichtigen."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 7, 8 und 9 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. "(5) Alle Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 7, 8 und 9 sowie alle Vorschriften im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Rahmen der Genehmigung hat sie auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen inklusive der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 4a Satz 2 und Absatz 4b ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln auf Grund derer sie die jeweilige Vorschrift im Sinne des Absatzes 4a Satz 2 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat."

c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

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(Stand: 23.03.2021)

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