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DSchG - Denkmalschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
- Baden-Württemberg -
Fassung vom 6. Dezember 1983
(GBl. Nr. 24 vom 23.12.1983 S. 797; 1987 S. 230; 1993 S. 533; 2001 S. 189; 01.07.2004 S. 469 04; 14.12.2004 S. 894 04b; 25.04.2007 S. 252; 25.01.2012 S. 65; 09.12.2014 S. 686 14; 23.02.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S. 1 22; 07.02.2023 S. 26 23)
Zur VwV = Verwaltungsvorschrift zum DSchG
Archiv Denkmalschutzgesetz1971; Änderungen: 30.05.1978 (Art. 1 Nr. 20); 18.07.1983 S. 378; 21.11.1983 S. 693 (Art. 3)
1. Abschnitt
Denkmalschutz und Denkmalpflege
§ 1 Aufgabe
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken.
(2) Diese Aufgabe wird vom Land und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden erfüllt.
2. Abschnitt
Gegenstand und Organisation des Denkmalschutzes
§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
§ 3 Denkmalschutzbehörden 04 04b 14 17 22
(1) Denkmalschutzbehörden sind
(2) Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie über andere wichtige Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms.
(3) Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach Absatz 1 Nr. 3 übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.
(4) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege nach Absatz 1 Nr. 4. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung des Landesamtes für Denkmalpflege abweichen, so hat sie dies der höheren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig vorher mitzuteilen. Im Bereich des Archivwesens tritt an die Stelle des Landesamtes für Denkmalpflege das Landesarchiv.
(5) Ist das Land als Eigentümer oder Besitzer betroffen, entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Landesbehörde.
(6) Leistet eine Denkmalschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Denkmalschutzbehörde treffen. § 129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
§ 3a Landesamt für Denkmalpflege 14 23
(1) Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die fachliche Denkmalpflege. Es unterstützt die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege bei der Ausführung dieses Gesetzes. Dabei hat es im Rahmen der Vorgaben der obersten Denkmalschutzbehörde insbesondere die Aufgabe,
(Stand: 23.02.2023)
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