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Änderungstext
Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 7. Februar 2023
(GBl. Nr. 2 vom 10.02.2023 S. 26)
Der Landtag hat am 1. Februar 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
KlimaG BW - Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz vom 17. März 2015 (GBl. S. 151) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Gesetz soll dazu beitragen, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 90 Prozent zu verringern. | "Das Gesetz soll dazu beitragen, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 schrittweise zu verringern und bis zum Jahr 2030 eine Minderung um mindestens 65 Prozent zu erreichen." |
2. In § 3 Nummer 2 Satz 2 werden nach der Angabe "Nummer 5" die Wörter "oder der Anschluss an ein Wärmenetz durch eine oder mehrere andere Heizanlagen" eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "3,50" durch die Angabe "2,50" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 wird auch dann vollständig erfüllt, wenn die thermische Leistung einer Wärmepumpe nach Satz 1 Nummer 1 mindestens 25 Prozent der Heizlast des versorgten Gebäudes (Gebäudeheizlast) beträgt. Maßgeblich ist die potenzielle Heizleistung bei der jeweils anzusetzenden Normaußentemperatur am Standort der Wärmepumpe und einer Vorlauftemperatur von 35 Grad Celsius."
b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung von biogenem Flüssiggas, das den Anforderungen des § 40 Absatz 4 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1321) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht."
4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes durch Anschluss an ein Wärmenetz oder eine andere Einrichtung zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung von mehreren Gebäuden gedeckt wird, deren verteilte Wärme
|
"(2) Die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes durch Anschluss an ein Wärmenetz oder eine andere Einrichtung zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung von mehreren Gebäuden gedeckt wird." |
5. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "nicht der gesamte Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes" durch die Wörter "die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 nicht vollständig" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "3,0" durch die Angabe "1,8" ersetzt.
6. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a Übergangsvorschriften
Auf Gebäude, deren Heizanlage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften ausgetauscht wurde, ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die danach Verpflichteten können alternativ die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Fassung erfüllen."
Artikel 3
Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(Stand: 23.02.2023)
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