Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Energie Immissionsschutz |
KlimaG BW - Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Ersetzt " KSG BW - Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg"
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels in Baden-Württemberg. Es zielt darauf ab,
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind anthropogene Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Stickstofftrifluorid (NF3), Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW/ HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6), die in Baden-Württemberg entstehen.
(2) Netto-Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken.
(3) Öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ist:
(4) Liegenschaften des Landes im Sinne dieses Gesetzes sind alle bebauten und unbebauten Grundstücke im Eigentum des Landes Baden-Württemberg, unabhängig davon, von welcher staatlichen Stelle des Landes sie verwaltet werden. Als Liegenschaften des Landes gelten auch Grundstücke Dritter, die zugunsten des Landes mit einem grundstücksgleichen Recht, insbesondere einem Erbbaurecht, belastet sind, sowie Bauwerke des Landes, die auf fremden Grundstücken liegen oder errichtet werden.
(5) Der gesamte Lebenszyklus im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Herstellungs-, die Errichtungs-, Nutzungs- und Entsorgungsphase sowie die Wiederverwertungspotenziale.
(6) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet durchgreifende Maßnahmen zum Substanzerhalt oder zur Modernisierung eines Bauwerks.
(7) Wohngebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude, einschließlich der zugehörigen Garagen und Nebenräume, die nach ihrer Zweckbestimmung mindestens zur Hälfte dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen, die zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind.
(8) Nichtwohngebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude, die keine Wohngebäude sind.
(9) Außenflächen eines Gebäudes im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bestandteile der Gebäudehülle, die sich an den Außenseiten des Gebäudes befinden, mit Ausnahme der Dachfläche.
(10) Unmittelbare räumliche Umgebung eines Gebäudes oder eines Parkplatzes im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn eine Photovoltaik- oder solarthermische Anlage auf demselben oder einem unmittelbar angrenzenden Grundstück oder auf demselben Betriebsgelände installiert wird.
(11) Grundlegende Dachsanierung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Baumaßnahme, bei der die Abdichtung oder die Eindeckung eines Dachs vollständig erneuert wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden.
(12) Qualifizierte Sachverständige im Sinne dieses Gesetzes sind:
(13) Systematisches Energiemanagement im Sinne dieses Gesetzes ist das systematische und kontinuierliche Erheben, Erfassen und Optimieren aller relevanten Energieverbraucher mindestens anhand folgender Elemente:
(Stand: 22.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion