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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Vom 12. Dezember 2017
(Brem.GBl. Nr. 131 vom 18.12.2017 S. 768, ber. 549)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 2182a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 372 - 2182a-1), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. "(1) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Innerhalb der Gemeinden bilden die Straßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz zur Erschließung der bestehenden und zur Entwicklung neuer Siedlungsräume. Planung, Bau, Erhaltung und Unterhaltung von Straßen erfolgen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs."

2. Nach § 18 Absatz 4 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Begründet die Sondernutzung eine dauerhafte bauliche Veränderung der Straße, entscheidet die Straßenbaubehörde über die Erteilung der Erlaubnis"

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch für Radverkehrs- und Gehweganlagen, soweit die Planfeststellungsbehörde einem entsprechenden Antrag des Vorhabenträgers zugestimmt hat."

b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

"(1a) Für den Neubau oder die Änderung einer öffentlichen Straße innerhalb des Einwirkungsbereiches von Betrieben im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit eine Prüfung der geplanten Maßnahme ergeben hat, dass

  1. diese im Gefährdungsbereich eines solchen Betriebes belegen wäre,
  2. sie Ursache von schweren Unfällen sein kann,
  3. durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder
  4. durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.

Die Planung einer solchen Straße erfolgt unter Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zu den unter die Richtlinie 2012/18/EU fallenden Betrieben oder unter Sicherstellung sonstiger baulichtechnischer oder organisatorischer Vorkehrungen. Der Plan ist der betroffenen Öffentlichkeit nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts zugänglich zu machen. Neben Zeichnungen und Erläuterungen enthält er die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU ."

4. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Träger der Straßenbaulast für Straßen, die nach § 33 der Planfeststellung unterliegen, haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. "(1) Die Träger der Straßenbaulast für Straßen, die nach § 33 der Planfeststellung unterliegen, haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Plans erforderlich ist, dessen Umsetzung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung des gemeindlichen Verkehrsnetzes, der Verbesserung der überörtlichen Verkehrsbeziehungen oder im Interesse des Umweltschutzes vernünftigerweise geboten ist."

5. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3

Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. In diesen Rahmen gehören zur Reinigung auch das Beseitigen von Laub und Früchten, das Schneeräumen sowie das Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen, Straßeneinmündungen und gefährlichen Fahrbahnstrecken, soweit ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

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(2) Die Straßenreinigungspflicht ist vom Träger der Straßenbaulast wahrzunehmen, soweit sie nicht nach §§ 40 bis 42 anderen Personen obliegt oder anderen Personen in öffentlich-rechtlich verbindlicher Weise übertragen worden ist.

(3) Soweit den Gemeinden nach Absatz 2 die Straßenreinigung obliegt, können sie die daraus entstehenden Kosten durch Satzungen den Anliegern (§ 4) auferlegen.

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