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Regelwerk, Bau

IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur"

- Hessen -

Vom 15. Juli 1970
(GVBl. I S. 407; ...; 12.06.2001 S. 268; 02.03.2005 S. 134; 17.10.2005 S. 674; 24.05.2006 S. 318; 15.11.2007 S. 784 07; 18.06.2009 S. 171 09; 14.12.2009 S. 666 09a; 15.12.2009 S. 716 09b; 12.12.2012 S. 581 12; 28.09.2014 S. 218 *; 30.11.2015 S. 457 15,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 50-10


zur aktuellen Fassung

§ 1

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer
    1. das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs theoretischen Studiensemestern oder von drei Jahren an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder an einer staatlich anerkannten Berufsakademie oder
    2. das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat, oder
  2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen.

§ 2 07 09 09a 09b 12

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1) , dazu berechtigt ist. Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wem dies von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprache zu führen, bleibt unberührt.

(2) Personen, die weder Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung vorgelegt wird, das einem Ausbildungsnachweis der in § 1 Nr. 1 genannten Institutionen gleichwertig ist.

(3) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(4) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer nach § 22 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen Grad des Ingenieurs zu führen.

(5) Wird über die beantragte Genehmigung nach Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 2a Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz 12

Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 13 keine Anwendung.

§ 3

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(2) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn er innerhalb der in Abs. 1 genannten Ausschlussfrist seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin.

(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.

§ 4

Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.

§ 5 07

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 bis 4 ist die Ingenieurkammer Hessen für Personen, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führen oder führen wollen,

  1. wenn diese im Land Hessen berufstätig sind oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben oder
  2. ohne einen Ort der Berufstätigkeit, einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu haben, wenn der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort in Hessen war.

Besteht zugleich eine Zuständigkeit in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, entscheidet über die Zuständigkeit der Ingenieurkammer Hessen das für das Ingenieurrecht zuständige Ministerium im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Landes.

§ 6

Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung bleiben unberührt.

§ 7 07 09b

Die Verfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 8 07

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne nach § 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 1 und 2 berechtigt zu sein oder
  2. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4

die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer Hessen. § 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 784), gilt entsprechend

§ 9 07

(1) Die für das Ingenieurwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen über die anzuerkennenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen.

(2) Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen notwendig ist, kann die für das Ingenieurwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister Rechtsverordnungen erlassen über

  1. die Führung der Berufsbezeichnung,
  2. die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr,
  3. die Anerkennung von Nachweisen,

insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG, sowie nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaften über den Beitritt von Staaten und nach Abkommen mit Staaten und Organisationen.

§ 10 09

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

*) Gültigkeit verlängert

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