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WoBindV - Wohnungsbindungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes
-Hessen -
Vom 27. Februar 1974
(GVBl. I 1974 S. 141; 07.07.1980 S. 211; 15.06.1992 S. 221; 27.07.2005 S. 562; 16.12.2010 S. 603;13.12.2012 S. 600; 02.12.2014 S. 314 14; 07.05.2020 S. 318 20; 16.11.2022 S. 566 22)
Gl.-Nr.: 362-29
Auf Grund des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 137) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird von der Landesregierung und auf Grund des § 25 Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes wird von dem Minister des Innern verordnet:
Zuständige Stellen für die in
Sie erfüllen diese Aufgaben nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.
(1) Für die Freistellung nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes sind zuständig
(2) Sind Wohnungen nur mit öffentlichen Mitteln eines Landkreises oder einer Gemeinde gefördert worden, so ist für die Freistellung einzelner Wohnungen der Landkreis oder die Gemeinde zuständig. Haben Landkreis und Gemeinde gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, so ist die Gemeinde zuständig.
Zuständige Stelle im Sinne des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, des § 9 Abs. 6 Satz 3 und des § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes ist
(1) Die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale in Frankfurt am Main hat die auf Grund ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung vereinnahmten Geldbeträge an das Land Hessen abzuführen. Sie sind für die soziale Wohnraumförderung einzusetzen
(2) Die von der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale aufgrund ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung geforderten Geldleistungen werden von den Finanzämtern beigetrieben. Die beigetriebenen Geldbeträge sind an das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium abzuführen. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
(3) Soweit Landkreise oder Gemeinden auf Grund ihrer Zuständigkeiten gemäß § 3 Geldbeträge vereinnahmt haben, verbleiben sie den Landkreisen oder Gemeinden.
Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes sind
(1) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet die Wohnung liegt. Einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein nach § 5
(Stand: 05.12.2022)
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