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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 16. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 26 vom 23.12.2011 S. 817)



Artikel 11
Änderung des Hessischen Straßengesetzes

Das Hessische Straßengesetz in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2003 (GVBl. I S. 851), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

" § 33 Sondernutzung an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen"

b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

" § 55 Inkrafttreten"

2. Dem § 6a wird folgender Satz angefügt:

Die Bekanntmachung der Entscheidung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen bereits in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden sind. "

3. In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "das Straßen- und Verkehrswesen" durch "den Straßen- und Brückenbau" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "unteren" gestrichen.

5. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Straßenbau" durch die Wörter "Straßen- und Brückenbau" ersetzt.

6. In § 22 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch "Satz 4" ersetzt.

7. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619)" durch "25. November 2010 (GVBl. I S. 434)" ersetzt.

8. In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591)" gestrichen.

9. In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "( § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 [BGBl. I S. 3246], zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 [BGBl. I S. 1346])" durch "( § 63 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2585], zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 [BGBl. I S. 1986])" ersetzt.

10. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1358, 2393)" durch "24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)" und die Angabe "21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" durch "6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)" ersetzt.

bb) Satz 2 Nr. 3 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

alt neu
 sich auf Gebiete, die nach den Richtlinien 79/409/EWG (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. der EG Nr. L 103 S. 1) oder 92/43/EWG (Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. der EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. der EG Nr., L 305 S. 42) unter besonderem Schutz stehen, oder auf Natur- oder Wasserschutzgebiete auswirkt oder "a) sich auf Gebiete, die nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EU Nr. L 20 S. 3) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 3), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 368), unter besonderem Schutz stehen, oder auf Naturoder Wasserschutzgebiete auswirkt oder"

b) In Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert."

ersetzt.

11. § 37 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 37 Sondernutzung an Gemeindestraßen

Die Gemeinden können den Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch (Sondernutzung) hinaus abweichend von den Bestimmungen des § 16 durch Satzung regeln.

" § 37 Sondernutzung an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen

Die Gemeinden können den Gebrauch der Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt sowie der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) abweichend von den Bestimmungen des § 16 durch Satzung regeln. "

12. § 46 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 46 Straßenbaubehörden

(1) Untere Straßenbaubehörde für Bundesfernstraßen und Landesstraßen sind die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen.

(2) Bei sonstigen öffentlichen Straßen, für welche eine juristische Person des öffentlichen Rechts Träger der Straßenbaulast ist, werden die Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörde von dem Verwaltungsorgan der Körperschaft oder Anstalt wahrgenommen. Ist ein anderer Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen, so gilt Abs. 1.

(3) Obere Straßenbaubehörde ist das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen.

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