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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Nahmobilität in Hessen
- Hessen -

Vom 28. Juni 2023
(GVBl. Nr. 21 vom 10.07.2023 S. 426)



Artikel 1
Hessisches Nahmobilitätsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderungen des Hessischen Straßengesetzes

Das Hessische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 426) wird wie folgt geändert:

1. a) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Geltungsbereich " § 1 Geltungsbereich und Zielbestimmung"

b) § 1 wird wie folgt geändert:

Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Geltungsbereich " § 1 Geltungsbereich und Zielbestimmung."

c) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

d) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Für den Landesstraßenbau gilt der Grundsatz Erhaltung vor Neubau."

2. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Widmung einer Straße kann nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder Benutzungszeiten beschränkt werden (Teileinziehung), wenn hierfür überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit vorliegen. Für die Teileinziehung gelten Satz 4, Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend."

3. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "19. Juni 2019 (GVBl. S. 160)" durch "22. Februar 2022 (GVBl. S. 126)" ersetzt.

4. In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "18. August 2021 (BGBl. I S. 3901)" durch "4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5)" ersetzt.

5. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)" durch "18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)" ersetzt.

b) In Satz 9 wird die Angabe "18. August 2021 (BGBl. I S. 3901)" durch "19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Mobilitätsfördergesetzes

§ 3 Satz 1 Nr. 2 des Mobilitätsfördergesetzes vom 24. Mai 2018 (GVBl. S. 182), geändert durch Gesetz vom 25. September 2019 (GVBl. S. 266), wird wie folgt geändert:

1. in Buchst. j wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. als Buchst. k wird angefügt:

"k) verhältnismäßig kleiner Zwischenlager für eine finale Verteilung von Waren und Gütern im Rahmen der Nahmobilität (Mikrodepots)."

Artikel 4
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (GVBl. S.150), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird nach der Angabe zu § 14a folgendes eingefügt:

" § 14b Abschnittskontrolle"

2. Nach § 14a wird folgender § 14b neu eingefügt:

" § 14b Abschnittskontrolle

Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satz 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 231406

ENDE

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(Stand: 12.07.2023)

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