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Hessisches Nahmobilitätsgesetz
- Hessen -
Vom 28. Juni 2023
(GVBl. Nr. 21 vom 10.07.2023 S. 426)
Gl.-Nr.: 60-47
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Straßen nach § 2 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2023 (GVBl. S. 378), in der jeweils geltenden Fassung sowie für die in diesem Gesetz benannten Flächen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
§ 3 Zweck und Ziele
(1) Das Gesetz dient der Stärkung der Nahmobilität, weil der Nahmobilität eine grundlegende verkehrliche, gesundheitliche und soziale Bedeutung zukommt, weil sie die Nachhaltigkeit der Mobilität stärkt und der Erreichung der CO2-Minderungsziele im Sektorbereich Mobilität dient. Die Fortbewegung im Rahmen der Nahmobilität soll so attraktiv werden, dass sie im Alltag, aber auch zu touristischen Zwecken vermehrt genutzt wird. Die Fortbewegung im Rahmen der Nahmobilität soll als eigenständige umwelt- und klimafreundliche Verkehrsart als wesentlicher Bestandteil intermodaler Mobilitätsketten, insbesondere in Verbindung mit dem öffentlichen Personenverkehr, gestärkt werden. Innovative neue Verkehrsmittel sollen das Angebot ergänzen und das Vernetzen von Wegeketten unterstützen.
(2) Mit der Stärkung der Nahmobilität sollen die verkehrliche Erreichbarkeit in hochverdichteten, verdichteten und ländlichen Räumen und damit auch die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe verbessert werden. Die Mobilität in Hessen soll möglichst umwelt- und sozialverträglich, klimaneutral, verkehrssicher und barrierefrei gestaltet werden. Allen Menschen in Hessen soll eine gerechte Teilhabe an Mobilitätsangeboten und Verkehrsinfrastruktur gewährleistet werden.
(3) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Zwecke soll die Nahmobilität und deren Verknüpfung mit dem Öffentlichen Personenverkehr gefördert werden.
(4) Die Haushaltsmittel für den Bau von Geh- und Radwegen an Landesstraßen sollen mindestens 10 Prozent der Haushaltsmittel für den Bau der Landesstraßen selbst betragen.
§ 4 Zuständigkeiten, Arbeitsgemeinschaft Nahmobilität Hessen, Einrichtung von Fachzentren
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft Nahmobilität Hessen unterstützt Landkreise und Gemeinden sowie Kommunalverbände durch den Austausch von Erfahrungen und die Vermittlung von fachlichen Informationen sowie Kommunikationsmöglichkeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für den Fuß- und Radverkehr. Sie ist bei dem für Verkehr zuständigem Ministerium angesiedelt und wird durch dieses finanziell ausgestattet.
(Stand: 22.09.2023)
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