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Regelwerk; Gefahrgut/Transport

Hessisches Nahmobilitätsgesetz
- Hessen -

Vom 28. Juni 2023
(GVBl. Nr. 21 vom 10.07.2023 S. 426)
Gl.-Nr.: 60-47



§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Straßen nach § 2 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2023 (GVBl. S. 378), in der jeweils geltenden Fassung sowie für die in diesem Gesetz benannten Flächen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist Nahmobilität die Fortbewegung zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56),
  2. ist ein nachhaltiger integrierter Mobilitätsplan eine grundsätzlich auf Grundlage der europäischen Leitlinien für nachhaltige, urbane Mobilitätspläne erfolgte strategische Mobilitätsplanung, mit der Erreichbarkeit und Mobilität innerhalb des Stadtgebiets und der Region für Menschen, Unternehmen und Güter verbessert werden soll,
  3. ist eine Mobilitätsstation die Verknüpfung verschiedener Mobilitätsangebote an einem Standort mit dem Ziel, den Übergang zwischen verschiedenen Verkehrsmitteln zu vereinfachen, die Nutzung mehrerer Fortbewegungsarten für einen Weg (multimodale Wegeketten) zu ermöglichen und so umweltverträgliche Transportmittel zu stärken,
  4. sind Radfernwege touristische Radrouten, die sich zusammensetzen aus
    1. öffentlichen Straßen,
    2. Wirtschaftswegen sowie
    3. Waldwegen, für die das Radfahren nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), gestattet ist;
      die Radfernwege umfassen insbesondere die in Hessen verlaufenden Teile der europäischen und nationalen Radfernwege (EuroVelo, D-Routen) und die durch das für Verkehr zuständige Ministerium definierten Hessischen Radfernwege und ihnen gleichgestellten Radrouten,
  5. sind Radverbindungen Verbindungen für den Radverkehr, die sich zusammensetzen aus
    1. von Straßen unabhängigen oder baulich abgetrennten Fahrbahnen (Radwege),
    2. von Straßen baulich nicht abgetrennten Führungsformen, insbesondere Radfahrstreifen und Fahrradstraßen nach der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) sowie
    3. der Führung im Mischverkehr mit dem Kraftfahrzeugverkehr,
  6. sind Raddirektverbindungen Radverbindungen mit einem besonders hohen Potenzial im Alltagsverkehr von in der Regel mindestens 1.500 Fahrten am Tag, deren Ausbaustandard eine durchschnittliche Reisegeschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde ermöglicht,
  7. sind Radschnellverbindungen Radverbindungen mit einem besonders hohen Potenzial im Alltagsverkehr von in der Regel mindestens 2.000 Fahrten am Tag, deren Ausbaustandard eine durchschnittliche Reisegeschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde ermöglicht.

§ 3 Zweck und Ziele

(1) Das Gesetz dient der Stärkung der Nahmobilität, weil der Nahmobilität eine grundlegende verkehrliche, gesundheitliche und soziale Bedeutung zukommt, weil sie die Nachhaltigkeit der Mobilität stärkt und der Erreichung der CO2-Minderungsziele im Sektorbereich Mobilität dient. Die Fortbewegung im Rahmen der Nahmobilität soll so attraktiv werden, dass sie im Alltag, aber auch zu touristischen Zwecken vermehrt genutzt wird. Die Fortbewegung im Rahmen der Nahmobilität soll als eigenständige umwelt- und klimafreundliche Verkehrsart als wesentlicher Bestandteil intermodaler Mobilitätsketten, insbesondere in Verbindung mit dem öffentlichen Personenverkehr, gestärkt werden. Innovative neue Verkehrsmittel sollen das Angebot ergänzen und das Vernetzen von Wegeketten unterstützen.

(2) Mit der Stärkung der Nahmobilität sollen die verkehrliche Erreichbarkeit in hochverdichteten, verdichteten und ländlichen Räumen und damit auch die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe verbessert werden. Die Mobilität in Hessen soll möglichst umwelt- und sozialverträglich, klimaneutral, verkehrssicher und barrierefrei gestaltet werden. Allen Menschen in Hessen soll eine gerechte Teilhabe an Mobilitätsangeboten und Verkehrsinfrastruktur gewährleistet werden.

(3) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Zwecke soll die Nahmobilität und deren Verknüpfung mit dem Öffentlichen Personenverkehr gefördert werden.

(4) Die Haushaltsmittel für den Bau von Geh- und Radwegen an Landesstraßen sollen mindestens 10 Prozent der Haushaltsmittel für den Bau der Landesstraßen selbst betragen.

§ 4 Zuständigkeiten, Arbeitsgemeinschaft Nahmobilität Hessen, Einrichtung von Fachzentren

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft Nahmobilität Hessen unterstützt Landkreise und Gemeinden sowie Kommunalverbände durch den Austausch von Erfahrungen und die Vermittlung von fachlichen Informationen sowie Kommunikationsmöglichkeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für den Fuß- und Radverkehr. Sie ist bei dem für Verkehr zuständigem Ministerium angesiedelt und wird durch dieses finanziell ausgestattet.

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(Stand: 22.09.2023)

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