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Bauleitplanfeststellungsgesetz
Gesetz über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung
- Hamburg -
Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. 1999, S. 271; 06.09.2004 S. 356; 14.12.2005 S. 525; 06.07.2006 S. 418 06; 03.04.2007 S. 119 07;18.09.2007 S. 298; 24.06.2008 S. 239 08; 14.07.2009 S. 306; 11.05.2010 S. 350 10; 14.06.2011 S. 256; 05.04.2013 S. 142 13; 19.06.2013 S. 306; 13.02.2015 S. 39 15; 23.01.2018 S. 19 18; 20.02.2020 S. 148 20; 26.06.2020 S. 380 20a; 09.02.2022 S. 104 22)
Gl.-Nr.: 2130-1
Erster Abschnitt
Feststellung der Bauleitpläne
(1) Der Senat beschließt die Aufstellung der Bauleitpläne und die Auslegung der Bauleitplan-Entwürfe nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 sowie die Aufstellung der Verordnungen nach § 34 Absatz 4 und der Erhaltungsverordnungen nach § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils geltenden Fassung. Beschlüsse über die Aufstellung sowie Ort und Dauer der Planauslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
(2) In den Fällen, in denen das Bezirksamt zur Feststellung der Bebauungspläne befugt ist, führt es die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB durch seine Bezirksversammlung durch. Diese kann die Aufgabe auf einen ihrer Ausschüsse übertragen.
(1) Der Flächennutzungsplan nach den §§ 5 bis 7 BauGB wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt.
(2) Der Beschluss der Bürgerschaft wird vom Senat im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Dabei ist anzugeben, wo der Flächennutzungsplan und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht zu kostenfreier Einsicht durch jedermann ausgelegt werden.
(1) Bebauungspläne nach dem Baugesetzbuch werden durch Rechtsverordnung des Senats festgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Die Feststellung der Pläne durch Rechtsverordnung des Senats setzt voraus, dass das Verfahren nach dem Zweiten Abschnitt abgeschlossen worden ist.
(2) Die Bürgerschaft stellt Bebauungspläne durch Gesetz fest, wenn
Der Senat legt den Planentwurf der Bürgerschaft zur Feststellung vor, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung beschlossen hat.
(3) Der Senat wird ermächtigt, gesetzlich festgestellte Bebauungspläne durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben.
(4) Abweichend von § 10 BauGB werden die Bebauungspläne im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Verkündung von Karten und Zeichnungen kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz oder in der Rechtsverordnung hingewiesen wird.
(5) Sind amtlich nicht veröffentlichte Bekanntmachungen sachverständiger Stellen Bestandteil der Festsetzungen eines Bebauungsplans, so sind diese beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niederzulegen. Hierauf soll im Gesetz oder der Rechtsverordnung hingewiesen werden. Die Niederlegung kann an anderer Stelle erfolgen oder durch eine andere Art der kostenfreien Zugänglichmachung ersetzt werden, wenn im Gesetz oder in der Rechtsverordnung darauf hingewiesen wird und deren dauerhafte Bereitstellung durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist. Soweit im Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf eine Niederlegung an anderer Stelle oder eine andere Art der kostenfreien Zugänglichmachung verwiesen wird, kann diese durch die Niederlegung beim Staatsarchiv ersetzt werden. Die erfolgte Niederlegung beim Staatsarchiv nach Satz 4 ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Sind die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt, gilt der Bebauungsplan als rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, zu dem er im Falle einer ordnungsgemäßen Zugänglichmachung der Bekanntmachungen der sachverständigen Stellen in Kraft getreten wäre.
An die Stelle der in § 16 Absatz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1, § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 142 Absatz 3 Satz 1, § 162 Absatz 2 Satz 1, § 165 Absätze 6 bis 9, § 170 Satz 1, § 171d Absatz 1 und § 172
(Stand: 08.08.2023)
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