Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
HmbWoFG - Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz
Gesetz über die Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -
Vom 19. Februar 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 29.02.2008 S. 74; 14.07.2009 S. 305 09; 05.04.2013 S. 148; 21.05.2013 S. 244 13)
Gl.-Nr.: 2330-7
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist, in der Freien und Hansestadt Hamburg Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum (Wohnraumförderung) zu fördern. Die Wohnraumförderung erfolgt als soziale Wohnraumförderung nach § 2 Absätze 1 und 2 und als besondere Wohnraumförderung nach § 2 Absatz 3. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Wohnraumförderung, soweit Mittel nach § 3 bereit gestellt werden.
§ 2 Ziele der Wohnraumförderung
(1) Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind:
(2) Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung sind insbesondere die folgenden weiteren Ziele mit zu verfolgen:
(3) Die Ziele der Förderung von Wohnraum durch besondere Maßnahmen bestimmen sich insbesondere nach Absatz 2. Die Vorschriften des zweiten und dritten Teils finden unmittelbar keine Anwendung; sie können in den Regelwerken nach Absatz 4 ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt werden.
(4) Der Senat oder die von ihm bestimmte Fachbehörde werden ermächtigt, Förderziele, Fördervoraussetzungen, Durchführung und Inhalt der Förderung in Regelwerken zu konkretisieren. Dabei sind Fehlförderungen zu vermeiden.
§ 3 Fördermittel
Die Förderung erfolgt für angemessene Zeiträume im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft in einem offenen und transparenten Verfahren unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots durch
Zweiter Teil
Soziale Wohnraumförderung
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 4 Wohnraum, Wohnungsbau, Modernisierung
(1) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes ist umbauter Raum, der zur dauernden Wohnnutzung bestimmt sowie rechtlich und tatsächlich geeignet ist. Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein. Mietwohnraum ist Wohnraum, der auf Grund eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird. Zum selbst genutzten Wohneigentum gehört der Wohnraum im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Genossenschaftliches Wohnen ist die Nutzung von Wohnraum auf Grund von Rechten, die die Satzung einer Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.
(2) Wohnungsbau ist das mit wesentlichem Bauaufwand verbundene Schaffen von dauerhaftem Wohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden.
(3) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes, eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken. Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.
§ 5 Haushalt
(1) Zum Haushalt gehören
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion