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Zweites Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Wohnungswesens
- Hamburg -
Vom 21. Mai 2013
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 31.05.2013 S. 244)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes
Das Hamburgische Wohnraumförderungsgesetz vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 154), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2030, 2797), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755)," ersetzt durch die Textstelle "vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924),".
2. In § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.
3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.
4. In § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die darlehensverwaltende Stelle kann Familienzusatzdarlehen, die aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vor dem 17. Juli 1985 bewilligt worden sind und nur noch im Bagatellbereich valutieren, mit angemessener Frist zum Zwecke der Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder teilweise kündigen."
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes
Das Hamburgische Wohnungsbindungsgesetz vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 81, 172), geändert am 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 305), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle "1. April 2008" durch die Textstelle "1. Januar 2013" ersetzt und hinter dem Wort "werden" wird die Textstelle ", mindestens aber 4 vom Hundert" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Einstellung der Auszahlung bewilligter Aufwendungszuschüsse als Folge einer vorzeitigen Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens ist vom Verfügungsberechtigten zu vertreten."
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung" durch die Wörter "in besonderen Fällen" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Sind die für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt oder nach § 69 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ganz abgelöst worden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder Ablösung; bei Rückzahlung oder Ablösung vor dem 17. Juli 1985 gilt die Wohnung längstens bis zum 16. Juli 1985 als öffentlich gefördert. § 15 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. | "(3) Sind die für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel vollständig zurückgezahlt worden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2." |
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "und Ablösungen" gestrichen.
3. In § 25 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.
4. § 27 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. die Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete,
wird gestrichen.
b) Nummer 5 wird Nummer 4.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes
Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 305), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Hinter dem Eintrag zu § 12 werden folgende Einträge eingefügt:
" § 12a Treuhänder bei Veränderungen von Wohnraum
§ 12b Treuhänder bei leer stehendem Wohnraum".
b) Hinter dem Eintrag zu § 12b wird im Vierten Abschnitt folgender Eintrag eingefügt:
" § 13 Auskunftspflicht, Anzeigepflicht, erweiterte Anzeige mit Genehmigungsfiktion, Hinweisrecht".
c) Im Eintrag zum bisherigen § 13 wird die Bezeichnung " § 13" durch " § 13a" ersetzt.
(3) Die Vorschriften des Zweiten Abschnittes dieses Gesetzes gelten nicht für Wohnraum, den der Verfügungsberechtigte selbst bewohnt, soweit keine anderen Bewohner gefährdet oder unzumutbar beeinträchtigt werden.
wird aufgehoben.
3. § 3 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Möglichkeit des Anschlusses eines Herdes, einer Heizung, von elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Geräten fehlt oder ungenügend ist, | "1. die Heizungsmöglichkeit oder die Möglichkeit des Anschlusses eines Herdes, von elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Geräten fehlt oder ungenügend ist," |
(Stand: 16.06.2018)
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