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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung und der Feuerungsverordnung
- Hamburg -
Vom 2. November 2010
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 05.11.2010 S. 582)
Artikel 1
Änderung der Prüfverordnung
Auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8, 9 und 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet:
Die Prüfverordnung vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 79, 222), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 43), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Teils II des Inhaltsverzeichnisses erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Bautechnik | "Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 werden die Wörter "sowie Prüfsachverständige" und "im Fachbereich Bautechnik" gestrichen.
2.2 In Absatz 3 werden die Wörter "darüber hinaus" gestrichen.
3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sonstigen nach Bauordnungsrecht verantwortlichen Personen" ersetzt durch die Textstelle "Betreiberin bzw. des Betreibers".
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1 In Satz 2 wird die Textstelle ", Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Bautechnik" ersetzt durch die Wörter "und Prüfingenieure" sowie die Textstelle "Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Bautechnik" ersetzt durch die Wörter "Prüfingenieurin und Prüfingenieur".
4.2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Die Textstelle ", der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige für Bautechnik" wird ersetzt durch die Wörter "oder der Prüfingenieur".
4.2.2 Die Wörter "oder des Prüfsachverständigen" werden gestrichen.
4.3 In Satz 5 wird das Semikolon am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz
die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106), in der jeweils geltenden Fassung.
gestrichen.
5. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "einmal jährlich" durch die Wörter "in erforderlichen Abständen" ersetzt.
6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6.1 Hinter dem Wort Verwaltungsverfahrensgesetzes" wird die Textstelle "(HmbVwVfG)" eingefügt.
6.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Bautechnik ausgesprochen worden ist, Niederlassungen als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige bzw. Prüfsachverständiger für Bautechnik einrichtet oder | "4. außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet oder". |
(3) Sofern anerkannte Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure oder Prüfsachverständige für Baustatik der Anerkennungsbehörde die besonders vertieften Kenntnisse im Bereich des baulichen Brandschutzes (§ 10 Nummer 4) nachgewiesen haben, gelten sie als Prüfsachverständige für Bautechnik. Sie werden in einem gesonderten Teil der Liste der Prüfsachverständigen für Bautechnik nach § 6 Absatz 4 eingetragen.
wird aufgehoben.
8. Die Überschrift des Teils II erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Bautechnik | "Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure". |
9. § 10 wird wie folgt geändert:
9.1 Im ersten Halbsatz wird die Textstelle ", Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Bautechnik" ersetzt durch die Wörter "und Prüfingenieure".
9.2 In Nummer 4 wird die Textstelle ", Prüfsachverständige für Bautechnik müssen darüber hinaus über besonders vertiefte Kenntnisse im Brandschutz verfügen (§ 68 Absatz 2 HBauO)" gestrichen.
9.3 In Nummer 6 wird die Textstelle ", einen Prüfingenieur, eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Bautechnik" ersetzt durch die Wörter "oder einen Prüfingenieur".
(Stand: 08.08.2023)
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