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PVO - Prüfverordnung
Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen
- Hamburg -
Vom 14. Februar 2006
(GVBl. Nr. 8 vom 28.02.2006 S. 79; 17.02.2009 S. 43 09; 02.11.2010 S. 582 10; 21.12.2010 S. 655 10a; 17.01.2012 S. 8 11)
Gl.-Nr.: 2131-1-4
Archiv: HaustechÜVO1984
Auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8, 9 und 10 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) und von § 28 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird verordnet:
Teil I
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung regelt
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden auf Antrag für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau anerkannt.
(3) Prüfsachverständige werden in den Fachbereichen
auf Antrag anerkannt.
(4) Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden.
§ 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige 10
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Hamburgischen Bauordnung oder nach auf Grund dieser erlassenen Vorschriften im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der Bauaufsichtsbehörde.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin bzw. des Bauherrn oder der Betreiberin bzw. des Betreibers die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies nach der Hamburgischen Bauordnung oder auf Grund dieser erlassenen Vorschriften vorgesehen ist. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten fachlich unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, die die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 10a
(1) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
(2) Die Anerkennung wird für den Geschäftssitz der prüfenden Person erteilt. Der Geschäftssitz kann verlegt werden. Eine Änderung der Anschrift ist der Anerkennungsbehörde mitzuteilen.
(3) Eigenverantwortlich tätig im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist,
(Stand: 06.09.2023)
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