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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Kulturbehörde
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. Nr. 54 vom 23.12.2016 S. 521)



Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 10 und 11 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes

Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 377), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt

Nummer 1 33,- Euro
Nummer 2 27,50,- Euro
Nummer 3 21,50,- Euro

Neu:

Nummer 1 34,50 Euro
Nummer 2 29,- Euro
Nummer 3 22,50 Euro

2. Nummern 9 und 10 der Anlage erhalten folgende Fassung:

Alt

"9. Genehmigungen für Ausgrabungen ( § 14 DSchG) nach Zeitaufwand
10. Genehmigungen für Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten ( § 16 DSchG) nach Zeitaufwand".


Neu:

"9. Genehmigungen für Ausgrabungen ( § 14 DSchG) gebührenfrei
10. Genehmigungen für Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten ( § 16 DSchG) gebührenfrei".

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv

(nicht dargestellt)

Artikel 2

Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 17/0002

ENDE

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