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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -
Vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 17.12.2019 S. 438)
Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus
(nicht dargestellt)
Auf Grund der §§ 2 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
(nicht dargestellt)
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), und § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 418, 419), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte nach Nummer 22 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2020."
2. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "9,30" durch die Zahl "9,46" ersetzt.
3. § 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für die Genehmigung nach § 65 Absatz 4 HBauO von baulichen Anlagen, die in allen Teilen nach erteilten typengenehmigungen ausgeführt werden können, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend Absatz 1, sofern mehrere bauliche Anlagen Gegenstand des Antrags sind. Die Gebühr für die Baugenehmigung beträgt höchstens 5.000 Euro. | "(4) Für bauliche Anlagen, für die eine typengenehmigung erteilt worden ist, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 um die Hälfte. Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung." |
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Alt:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 19,05 zweiter Gebührensatz 120 Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz 12,75 zweiter Gebührensatz 120 Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 14,50 zweiter Gebührensatz 60 Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz 9,80 zweiter Gebührensatz 60 Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz 24,80 zweiter Gebührensatz 120 Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz 19,15 zweiter Gebührensatz 120 Nummer 1.5 erster Gebührensatz 62 Nummer 1.6 erster Gebührensatz 62 Nummer 1.7 erster Gebührensatz 62 Nummer 1.8.1 erster Gebührensatz 124 Nummer 1.8.2 erster Gebührensatz 62 umwelt-online - Demo-Version
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