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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Hamburg -
Vom 2. November 2021
(HmbGVBl. Nr. 71 vom 09.11.2021 S. 729)
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Anlage 1 der Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 680, 681), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:
Alt:
"5.3 | Negativattest, dass eine Genehmigung zur Begründung von Sondereigentum nach § 172 BauGB nicht erforderlich ist | 31". |
Neu:
"5.3 | Negativattest, dass eine Genehmigung zur Begründung von Sondereigentum nach § 172 oder § 250 BauGB nicht erforderlich ist | 31". |
2. Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
"9.1 | Genehmigung zur Errichtung, zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen oder zur Begründung von Sondereigentum gemäß §§ 172 und 173 BauGB, je Gebäude | 63 bis 1800". |
Neu:
"9.1 | Genehmigung zur Errichtung, zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen oder zur Begründung von Sondereigentum gemäß § 172, § 173 oder § 250 BauGB, je Gebäude | 63 bis 1800". |
ID 212402
ENDE |
(Stand: 24.11.2021)
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