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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. Ne. 61 vom 20.12.2022 S. 635)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv

(nicht dargestellt)

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), und § 29 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes

Nummern 1 und 2 der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 436), werden durch folgende Nummern 1 bis 2.2 ersetzt:

Alt:

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 6 Absatz 1 DSchG in der jeweils geltenden Fassung oder in das Verzeichnis der geschützten beweglichen Denkmäler gemäß § 6 Absatz 4 DSchG eingetragenen Denkmals bei
a) Antragstellung über das Hamburg Service-Portal gebührenfrei
b) sonstiger Antragstellung nach Zeitaufwand
2 Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts nach Zeitaufwand


Neu:

"1 Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 6 Absatz 1 DSchG in der jeweils geltenden Fassung oder in das Verzeichnis der geschützten beweglichen Denkmäler gemäß § 6 Absatz 4 DSchG eingetragenen Denkmals bei
1.1 Antragstellung über das Hamburg Service-Portal 7,-
1.2 sonstiger Antragstellung 19,50
2 Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts bei
2.1 Antragstellung über das Hamburg Service-Portal nach Zeit nach Zeitaufwand, mindestens
47,-
2.2 Sonstige Antragstellung nach Zeitaufwand, mindestens 59,50".

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

ID: 222759

ENDE

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