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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 61 vom 20.12.2022 S. 637)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus

(nicht dargestellt)

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg

Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 901), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

alt neu
(2) Die in der Anlage genannten Gebührensätze und die Auslagen enthalten keine Umsatzsteuer; bei steuerpflichtigen Leistungen wird sie hinzugerechnet. "(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen."

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils der Gebührensatz "62 Euro" durch den Gebührensatz "83 Euro" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

3.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

3.1.1 Nummern 1 bis 3.5 werden durch folgende Nummern 1 bis 3.3 ersetzt:

Alt:


1

Auskunft
1.1 200002 aus den Daten des Grenznachweises, je Bediensteten je angefangene halbe Stunde 44,50
2 Einmalige Verwendung von Daten des Grenznachweises
2.1 1200626 Grundbetrag 140,-
2.2 200627 zuzüglich je Grenzpunkt 35,-
3 Standard-Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
3.1 200560 Liegenschaftskarte im Format bis zu 297 x 420 mm (DIN a 3), je Auszug 26,05
3.2 200561 Liegenschaftskarte in größeren Formaten, je Auszug 50,42
3.3 200004 Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis,
je Auszug 13,78
3.4 200694 Bestandsnachweis, je Auszug 26,05
3.5 200453 zuzüglich zur Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.4, sofern ein erhöhter Bearbeitungsaufwand erforderlich ist, je angefangene halbe Stunde einer oder eines Bediensteten 44,50


Neu:

"1 Auskunft
1.1 aus den Daten des Grenznachweises Gebühr nach Nummer 14
2 Einmalige Verwendung von Daten des Grenznachweises
2.1 200626

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