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EnteigG LSa - Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachen-Anhalt -
Vom 13. April 1994
(GVBl. LSa 1994, S. 508, ber. S. 759; 21.11.1997 S. 1018; 24.03.1999 S. 108; 19.03.2002 S. 130; 18.11.2005 S. 698 05; 13.04.2010 S. 192 10)
Gl.-Nr.: 214.2
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
§ 2 Enteignungszweck
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
zu schaffen oder zu ändern,
§ 3 Gegenstand der Enteignung
(1) Durch Enteignung können
(2) Grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich. Grundstücksteile gelten als Grundstücke.
(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
§ 4 Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des Antragstellers oder einer von ihm beherrschten juristischen Person, nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung zu den in § 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Zwecken setzt voraus, daß der Antragsteller
(3) Die Enteignung zu dem in § 2 Nr. 3 bezeichneten Zweck ist nur zulässig, soweit die Entschädigung in Land (§ 15) vorgesehen ist. Die Enteignung zu dem in § 2 Nr. 4 bezeichneten Zweck ist nur zulässig, soweit der Ersatz entzogener Rechte in § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 5 und § 40 Abs. 4 vorgesehen ist. Die Enteignung nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar dem Wohl der Allgemeinheit dienen oder zu dienen bestimmt sind.
§ 5 Art und Umfang der Enteignung
(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, so kann der Eigentümer anstelle der Belastung die Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf den Rest des Grundstücks oder des Grundbesitzes insoweit verlangen, als dieser nicht mehr in angemessenem Umfang nach seiner bisherigen Bestimmung genutzt werden kann.
(4) Soll ein Grundstück enteignet werden, so können der Eigentümer, der Nießbraucher und der Pächter verlangen, daß die Enteignung auf die in § 3 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, soweit sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich genutzt oder auf andere Weise angemessen verwertet werden können.
(5) Anträge nach den Absätzen 2 bis 4 müssen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 24) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde gestellt werden.
§ 6 Vorarbeiten auf Grundstücken
(Stand: 06.09.2023)
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