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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 20. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 67 vom 27.12.2005 S. 804)
Siehe Fn. *
Das Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSa S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSa S. 158, 163)(red. Anm.: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2005 S. 698), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 3a Umweltbericht
§ 3b Anhörungsverfahren".
b) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 18a Verbandsvorsitz".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"In der Abwägung sind auch der Umweltbericht nach § 3a und die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens nach § 3b zu berücksichtigen."
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
b) Nach Absatz 7 werden folgende neue Absätze 8 und 9 eingefügt:
"(8) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Dabei ist ein Umweltbericht entsprechend den §§ 3a und 3b zu erstellen.
(9) Von der Umweltprüfung kann bei geringfügigen Änderungen oder Ergänzungen von Raumordnungsplänen abgesehen werden, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der in § 3a Abs. 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in den Begründungsentwurf aufzunehmen."
c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 10 und 11.
d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 12 und es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dieser entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen."
e) Die bisherigen Absätze 11 bis 13 werden die Absätze 13 bis 15.
f) Der neue Absatz 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Abwägungsergebnis" die Wörter "nach Absatz 4" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:
" § 3a Umweltbericht
(1) Als gesonderter Bestandteil der Begründung des Raumordnungsplans gemäß § 3 Abs. 13 ist ein Umweltbericht zu erstellen. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs- und Detaillierungsgrades des Umweltberichts zu beteiligen.
(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumordnungsplans entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG genannten Angaben, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
(3) Der Umweltbericht wird von der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle auf der Grundlage von Stellungnahmen der jeweiligen Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Belange gehört, die in Anhang I Buchst. f der Richtlinie 2001/42/EG genannt sind; beim Landesentwicklungsplan sind dies Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden, bei den Regionalen Entwicklungsplänen Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen unteren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, sonst zuständigen Landesbehörden.
(4) Der Umweltbericht kann bei Regionalen Entwicklungsplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für den Landesentwicklungsplan, aus dem der Regionale Entwicklungsplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist.
§ 3b Anhörungsverfahren
(Stand: 16.06.2018)
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