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LPlG - Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 28. April 1998
(GVBl. LSa Nr. 16 vom 04.05.1998 S. 255; 19.03.2002 S.130; 27.08.2002 S. 372; 16.07.2003 S. 158 03; 18.11.2005 S. 698 05; 20.12.05 S. 804 05a; 19.12.2007 S. 466 07; 28.04.2015 S. 170 15,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 230.6
zur Nachfolgeregelung LentwG LSA
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe der Landesplanung
(1) Der Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind
(2) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).
§ 2 Nachhaltige Raumentwicklung
Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Abs. 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt.
§ 2a Allgemeine Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung 07
Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2852), gelten bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumordnungsplänen folgende weitere Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für Abwägungs- und Ermessensentscheidungen:
(1) Zentraler Ort ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Zentrale Ort ist im Raumordnungsplan durch den Träger der Planung festzulegen. Dabei sind insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes und die Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen.
(2) Als Zentrale Orte sind in einem dreistufigen System in den Raumordnungsplänen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren festzulegen. Oberzentren und Mittelzentren sind im Landesentwicklungsplan, Grundzentren im Regionalen Entwicklungsplan festzulegen.
Teil 2
Raumordnungspläne
§ 3 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne 03 05a
(1) Die Raumordnungspläne legen die Ziele der Raumordnung und die Grundsätze der Raumordnung für
fest.
(2) Die im Raumordnungsgesetz festgelegten Grundsätze der Raumordnung können in den Raumordnungsplänen durch weitere Grundsätze der Raumordnung ergänzt werden, soweit sie diesen und der Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung nicht widersprechen.
(3) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und des Gegenstromprinzips des § 1 Abs. 2 für den jeweiligen Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum durch die Raumordnungspläne zu konkretisieren.
(4) Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne gegeneinander und untereinander abzuwägen. In der Abwägung sind auch der Umweltbericht nach § 3a und die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens nach § 3b zu berücksichtigen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu
Bei Festlegungen zur anzustrebenden Freiraumstruktur kann in den Raumordnungsplänen bestimmt werden, daß in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können.
(6) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von Absatz 4 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Neben den Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu insbesondere:
(7) Die Festlegungen nach den Absätzen 5 und 6 können auch Gebiete bezeichnen,
Es kann vorgesehen werden, daß Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen zugleich die Wirkungen von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben können. Dies gilt auch für Vorbehaltsgebiete.
(8) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Dabei ist ein Umweltbericht entsprechend den §§ 3a und 3b zu erstellen.
(9) Von der Umweltprüfung kann bei geringfügigen Änderungen oder Ergänzungen von Raumordnungsplänen abgesehen werden, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der in § 3a Abs. 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in den Begründungsentwurf aufzunehmen.
(10) Bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung sind die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll, zu beteiligen.
(11) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen in beschreibender und, soweit möglich, auch durch kartographische Darstellung festzulegen.
(12) Der Landesentwicklungsplan ist mit dem Bund und den Nachbarländern, die Regionalen Entwicklungspläne und die Regionalen Teilgebietsentwicklungspläne sind mit den benachbarten Planungsräumen abzustimmen. Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dieser entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.
(13) Dem Raumordnungsplan ist eine Begründung beizufügen, die den Inhalt des Raumordnungsplanes erläutert und das Abwägungsergebnis nach Absatz 4 darstellt. Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
(14) Die Vorschriften dieses Gesetzes für die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumordnungsplänen.
(15) Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Raumordnungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann ein Verfahren durchgeführt werden, in dem nur den betroffenen öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll, Gelegenheit gegeben wird, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen; auf eine Erörterung kann verzichtet werden.
(1) Als gesonderter Bestandteil der Begründung des Raumordnungsplans gemäß § 3 Abs. 13 ist ein Umweltbericht zu erstellen. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs- und Detaillierungsgrades des Umweltberichts zu beteiligen.
(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumordnungsplans entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG genannten Angaben, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
(3) Der Umweltbericht wird von der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle auf der Grundlage von Stellungnahmen der jeweiligen Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Belange gehört, die in Anhang I Buchst. f der Richtlinie 2001/42/EG genannt sind; beim Landesentwicklungsplan sind dies Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden, bei den Regionalen Entwicklungsplänen Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen unteren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, sonst zuständigen Landesbehörden.
(4) Der Umweltbericht kann bei Regionalen Entwicklungsplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für den Landesentwicklungsplan, aus dem der Regionale Entwicklungsplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist.
Bei der Erstellung des Umweltberichts ist die Öffentlichkeit einzubeziehen. Hierzu ist der Entwurf des Landesentwicklungsplans bei der obersten Landesplanungsbehörde, der Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans bei der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft für einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen. Zugleich ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Über Ort und Zeit der Auslegung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans ist neben der Bekanntmachung nach diesem Gesetz landesweit in der Tagespresse vorher zu informieren. Ort und Zeit der Auslegung der Entwürfe der Regionalen Entwicklungspläne sind nach § 7 Abs. 7 vorher bekannt zu machen. In den Bekanntmachungen und Veröffentlichungen ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle gegeben wird.
§ 4 Inhalt des Landesentwicklungsplans 03
(1) Der Landesentwicklungsplan enthält die landesbedeutsamen Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt zugrunde zu legen sind.
(2) Die Festlegungen zur Raumstruktur sollen mindestens enthalten:
§ 5 Aufstellung des Landesentwicklungsplans 03 05a 07
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde leitet das Aufstellungsverfahren ein, indem sie die allgemeinen Planungsabsichten der Landesregierung zum Landesentwicklungsplan im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntmacht mit dem Hinweis darauf, daß hierzu Anregungen und Bedenken vorgebracht werden können.
(2) Der Entwurf des Landesentwicklungsplans wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung aller Ressorts erarbeitet. Er ist danach den in § 3a Abs. 3 Halbsatz 1 genannten Behörden, den Regionalen Planungsgemeinschaften, den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll, sowie Verbänden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung von Bedeutung ist, zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Anregungen und Bedenken der Beteiligten sind mit diesen zu erörtern.
(3) Die Landesregierung beschließt den Landesentwicklungsplan durch Verordnung. Sie wird ermächtigt, einzelne unter Nummer 3 des Gesetzes über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt festgelegte Ziele (Z) der Raumordnung zur nachhaltigen Raumentwicklung durch Verordnung zu ändern. Die in dem Gesetz enthaltenen und durch Verordnung geänderten Ziele sind in der Verordnung ausdrücklich anzugeben. Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach Satz 1 tritt das Gesetz über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt außer Kraft.
(4) Die Landesregierung stellt vor dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 und 2 das Einvernehmen mit dem Landtag her. § 3 Abs. 14 bleibt unberührt. Der Landesentwicklungsplan kann bei den Landesplanungsbehörden von jedermann eingesehen werden.
§ 6 Inhalt der Regionalen Entwicklungspläne
(1) Die Regionalen Entwicklungspläne sind aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln. Die darin festgelegten landesbedeutsamen Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind zu übernehmen und, soweit erforderlich, zu konkretisieren und zu ergänzen. Dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung in der Planungsregion dienen, festzulegen.
(2) Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
(3) In den Regionalen Entwicklungsplänen sind, soweit erforderlich, mindestens festzulegen:
(4) Die Regionalen Entwicklungspläne sind nach Form und Inhalt einheitlich mit einer kartographischen Darstellung im Maßstab 1:100.000 zu erarbeiten.
§ 7 Aufstellung der Regionalen Entwicklungspläne 03 05a
(1) Die Regionale Planungsgemeinschaft leitet das Aufstellungsverfahren ein, indem sie die allgemeinen Planungsabsichten zum Regionalen Entwicklungsplan öffentlich in den Landkreisen und kreisfreien Städten bekanntgemacht und den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll, sowie den Verbänden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Regionalentwicklung von Bedeutung ist, mitteilt. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe Vorschläge für den Entwurf des Regionalen Entwicklungsplanes mitzuteilen.
(2) Der Entwurf des Regionalen Entwicklungsplanes ist unter Mitwirkung der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden der Planungsregion zu erarbeiten und der obersten Landesplanungsbehörde mitzuteilen. Hält diese im Entwurf enthaltene Ziele und Grundsätze der Raumordnung für unvereinbar mit dem Raumordnungsgesetz, mit diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften, weist sie die Regionale Planungsgemeinschaft darauf hin. Diese hat sich damit auseinander zusetzen.
(3) Der Entwurf ist danach den Beteiligten nach Absatz 1 und den in § 3a Abs. 3 genannten Behörden zuzuleiten. Ihnen ist die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Anregungen und Bedenken vorzubringen. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind mit den Beteiligten zu erörtern.
(4) Die Regionale Planungsgemeinschaft kann den Entwurf des Regionalen Entwicklungsplanes in den Kreis- und Gemeindeverwaltungen der Planungsregion öffentlich auslegen. Die Regionalversammlung beschließt die Dauer der öffentlichen Auslegung und die Art und Weise der Behandlung der eingegangenen Hinweise der Bürgerinnen und Bürger. Erfolgt eine öffentliche Auslegung, so ist diese in den Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß Anregungen und Bedenken innerhalb der vorgegebenen Frist vorgebracht werden können.
(5) Die Regionalversammlung entscheidet über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie darüber, ob eine erneute Beteiligung und Auslegung nach den Absätzen 3 und 4 wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs erforderlich ist.
(6) Der Regionale Entwicklungsplan ist von der Regionalversammlung zu beschließen. Er bedarf der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Regionale Entwicklungsplan nicht ordnungsgemäß zustandegekommen ist oder dem Raumordnungsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten versagt wird.
(7) Der Regionale Entwicklungsplan ist einschließlich seiner kartographischen Darstellung in der für Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen.
§ 8 Regionale Teilgebietsentwicklungspläne
(1) Für Gebiete, in denen Braunkohleaufschluß- oder -abschlußverfahren durchgeführt werden sollen, ist ein Regionaler Teilgebietsentwicklungsplan aufzustellen. Diese Regionalen Teilgebietsentwicklungspläne enthalten die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung für den Aufschluß, die Sanierung und Rekultivierung in den entsprechenden Planungsregionen zugrunde zu legen sind.
(2) In verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen kann durch den Träger der Regionalplanung im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde ebenfalls ein Regionaler Teilgebietsentwicklungsplan aufgestellt werden.
(3) Der Regionale Teilgebietsentwicklungsplan kann zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 Baugesetzbuch übernehmen, wenn alle betroffenen Gemeinden dem zugestimmt haben und wenn er den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (Regionaler Flächennutzungsplan). Im Regionalen Flächennutzungsplan sind sowohl die Festlegungen im Sinne des § 3 Abs. 5 bis 7 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung zu kennzeichnen.
(4) Für die Aufstellung des Regionalen Teilgebietsentwicklungsplans gilt § 7 entsprechend; die Gemeinden im Planungsraum sind bei der Aufstellung des Regionalen Teilgebietsentwicklungsplans verpflichtet, die Öffentlichkeit in ortsüblicher Form über den Inhalt des Entwurfs zu informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Übernimmt der Regionale Teilgebietsentwicklungsplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans, sind auch die Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs einzuhalten.
§ 9 Planerhaltung
(1) Die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Abwägungsmängeln ist ausgeschlossen bei
(2) Eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich ist, kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans schriftlich gegenüber dem für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Planungsträger geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
(3) Abwägungsmängel, die nicht unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkungen.
§ 10 Zielabweichungsverfahren 03
(1) Von einem in einem Raumordnungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
und wenn die Abweichung mit einer nachhaltigen Raumentwicklung vereinbar ist.
(2) Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und Personen nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes sowie die Gemeinden und Landkreise, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.
(3) Die oberste Landesplanungsbehörde gibt der Regionalen Planungsgemeinschaft, den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme. In Fällen von erheblicher Bedeutung, oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, bat die Landesregierung zu entscheiden. Die Entscheidung zur Abweichung vom Landesentwicklungsplan ist der Regionalen Planungsgemeinschaft mitzuteilen.
(4) Der Antrag auf Abweichung vom Regionalen Entwicklungsplan ist bei der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft zu stellen. Sie gibt den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Steilen Gelegenheit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die Regionalversammlung entscheidet über den Abweichungsantrag und teilt die Entscheidung dem Antragsteller, der obersten Landesplanungsbehörde und den Beteiligten nach Satz 2 unverzüglich mit. Die oberste Landesplanungsbehörde kann die Entscheidung der Regionalversammlung bei Abweichung von Absatz 1 innerhalb eines Monats, nachdem ihr die Entscheidung mitgeteilt wurde, beanstanden.
§ 11 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes erfaßt werden, können durch die zuständige Landesplanungsbehörde oder regionale Planungsgemeinschaft im Benehmen mit dem für die Planung oder Maßnahme fachlich zuständigen Ministerium untersagt werden:
(2) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes rechtserheblich sind.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 12 Verwirklichung der Raumordnungspläne
Die Landesplanungsbehörden und die Träger der Regionalplanung wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie sollen die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts fördern. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden (Regionale Entwicklungskonzepte). Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (Städtenetze) ist zu unterstützen. Vertragliche Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne können geschlossen werden.
Teil 3
Sicherung der Raumordnung
§ 13 Landesplanerische Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
(1) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Sie sind verpflichtet, der oberen Landesplanungsbehörde ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen möglichst frühzeitig mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte zu geben. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger hat die öffentliche Stelle mitzuteilen, die für die Entgegennahme der Anzeige oder die Erteilung einer Genehmigung zuständig ist.
(2) Die zuständige obere Landesplanungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen, ob zur landesplanerischen Abstimmung der mitgeteilten raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens geboten ist oder ob eine landesplanerische Stellungnahme ausreicht. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Planungsträger mitzuteilen.
§ 14 Raumordnungskataster
(1) Die obere Landesplanungsbehörde führt zur Sicherung der Erfordernisse der Landesplanung ein Raumordnungskataster als aktuelles und raumbezogenes Informationssystem.
(2) Die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen sollen das Raumordnungskataster bereits in einem frühen Stadium der Vorbereitung von Planungen oder Maßnahmen nutzen und ihrerseits Unterlagen zur Fortschreibung des Katasters zur Verfügung stellen.
(3) Die zuständige Landesplanungsbehörde teilt dem Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme auf Anfrage mit, ob andere Planungen berührt werden.
(1) Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck festzustellen,
(Raumverträglichkeitsprüfung). Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dies gilt auch für die Grundsätze, die in Raumordnungsplänen auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 aufgestellt werden. Die Feststellung nach Satz 1 schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein. Das Raumordnungsverfahren umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung).
(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme
(3) Ein Raumordnungsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden. Ein Anspruch auf Einleitung besteht nicht.
(4) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.
(5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.
(6) Die zuständige Landesplanungsbehörde legt Art, Umfang und Anzahl der für die Einleitung des Raumordnungsverfahrens notwendigen Verfahrensunterlagen fest. Dabei sollen sich die Verfahrensunterlagen auf die Angaben beschränken, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 zu ermöglichen.
(7) Im Raumordnungsverfahren sind alle von der raum-bedeutsamen Planung oder Maßnahme berührten öffentlichen Stellen sowie sonstige fachlich berührte Stellen zu beteiligen. Berührte kommunale Gebietskörperschaften benachbarter Länder sind über die oberste Landes-Planungsbehörde zu beteiligen.
(8) Die zuständige Landesplanungsbehörde bezieht die Öffentlichkeit durch die Gemeinden ein, indem
§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
(9) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von regelmäßig drei Monaten, bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten mit einer landesplanerischen Beurteilung abzuschließen. Der Abschluß des Verfahrens für räumliche Teilabschnitte, die für sich beurteilt werden können, kann vorgezogen werden, soweit das sachlich möglich ist und nicht zur Vorentscheidung noch nicht abschließend beurteilter Abschnitte führt. Die landesplanerische Beurteilung ist dem Träger der Planung oder Maßnahme und den Verfahrensbeteiligten zuzuleiten. In den betroffenen Gemeinden ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens zu unterrichten.
Teil 4
Organisation der Landes- und Regionalplanung
§ 16 Landesplanungsbehörden 03 05a
(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt:
(2) Obere Landesplanungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Der oberen Landesplanungsbehörde obliegt:
(3) Untere Landesplanungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt:
§ 17 Regionale Planungsgemeinschaft 05a 07
(1) Träger der Regionalplanung für die Planungsregionen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans und von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen. Sie erledigen diese Aufgabe in Regionalen Planungsgemeinschaften als Zweckverbände nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(2) Folgende Planungsregionen werden gebildet:
(3) Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft sind die Regionalversammlung ( § 18) und der Verbandsgeschäftsführer oder die Verbandsgeschäftsführerin, welcher oder welche die Bezeichnung Vorsitzender oder Vorsitzende führt ( § 18a).
§ 18 Regionalversammlung 05a 07
(1) Die Verbandsversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft führt die Bezeichnung Regionalversammlung.
(2) Die Regionalversammlung besteht aus den Landrätinnen und Landräten, den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern sowie den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte und der Mittelzentren nach den Festlegungen des Landesentwicklungsplans sowie weiteren Vertreterinnen und Vertretern.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte der Planungsregion entsenden für je angefangene 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Regionalversammlung. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn der Wahlzeit vom Statistischen Landesamt festgestellt wurde. Landrätinnen und Landräte, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte und Mittelzentren nach den Festlegungen des Landesentwicklungsplans werden insoweit angerechnet.
(4) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter in der Regionalversammlung werden in den kreisfreien Städten vom Stadtrat, in den Landkreisen von den Kreistagen für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Dabei wählen die Kreistage ein Viertel der weiteren Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag der kreisangehörigen Städte und Gemeinden; hierzu wird vom Landkreis eine alphabetische Wahlliste der von den kreis-angehörigen Städten und Gemeinden vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten gebildet, aus der die erforderliche Zahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach dem Mehrheitsprinzip gewählt wird. Wählbar zur Vertretern oder zum Vertreter ist, wer seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Planungsregion hat. Nicht wählbar Ist, wer in einer Landesplanungsbehörde tätig ist.
(5) Absatz 3 gilt für den Landkreis Mansfeld-Südharz entsprechend seiner Teilung und Zuordnung zu den Planungsregionen nach § 17 Abs. 2 Nrn. 4 und 5. Die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz ist Mitglied der Regionalversammlung derjenigen Regionalen Planungsgemeinschaften, zu deren Planungsregion das Gebiet des Landkreises gehört. Abweichend von § 18a Satz 1 kann die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz nicht zu der oder zu dem Vorsitzenden der Regionalversammlung gewählt werden.
(6) Jede Vertreterin und jeder Vertreter in der Regionalversammlung hat eine Stimme. Sie sind an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. § 33 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(7) Die Stellvertretung der Landrätinnen und Landräte, der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erfolgt durch ihre Vertreter im Amt. Für die weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 4 sind für den Fall der Verhinderung jeweils Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen.
(8) Die Regionalversammlung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Regionalausschuss bilden. Die Regionalversammlung kann bestimmte Angelegenheiten, mit Ausnahme der in den §§ 7 und 8 genannten, durch Satzung dem Regionalausschuss zur Beschlussfassung übertragen. Der Regionalausschuss besteht aus den Landrätinnen und Landräten, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern, die Mitglied der Regionalversammlung sind; die Satzung kann bestimmen, dass ihm weitere Mitglieder der Regionalversammlung angehören. Der oder die Vorsitzende nach § 18a sitzt dem Regionalausschuss vor.
Ihren Vorsitzenden oder ihre Vorsitzende wählt die Regionalversammlung aus dem Kreise der ihr angehörenden Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Der oder die Vorsitzende ist Verbandsgeschäftsführer oder Verbandsgeschäftsführerin im Sinne des § 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Er oder sie ist ehrenamtlich tätig. Er oder sie bedient sich einer hauptamtlich geleiteten Geschäftsstelle.
Teil 5
Raumbeobachtung
§ 19 Raumbeobachtung 03 05 05a
(1) Die Landesplanungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften erfassen und bewerten fortlaufend die für das Land Sachsen-Anhalt raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen. Die Raumbeobachtung umfasst auch die Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Umsetzung des Raumordnungsplans.
(2) Über die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans, ist der Landtag mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu unterrichten.
Teil 6
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 20 Überleitungsvorschrift 07
(1) Ergibt sich nach der Neuzuordnung eines Landkreises zu einer Regionalen Planungsgemeinschaft gemäß § 17 Abs. 2 oder nach der Gebietsänderung eines Landkreises durch das Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (GVBl. LSa S. 692), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (GVBl. LSa S. 544), ein Gebiet, für das ein Regionaler Entwicklungsplan nicht vorliegt, wird die Planung für dieses Gebiet durch die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft fortgeführt.
(2) Die Regionalversammlungen werden unverzüglich neu gewählt, spätestens bis zum 31. Dezember 2008.
(3) Die §§ 2a und 2b finden keine Anwendung auf das Gesetz über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. August 1999 (GVBl. LSa S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2007 (GVBl. LSa S. 214), die beschlossenen Regionalen Entwicklungspläne sowie auf die Entwürfe von Regionalen Entwicklungsplänen, für die das Aufstellungsverfahren vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet wurde.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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