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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen und zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. September 2020
(GVBl. LSa Nr. 33 vom 29.09.2020 S. 541)



Siehe Fn. 1

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSa S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSa S. 89, 94), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Anschrift," die Wörter "E-Mail-Adresse und, soweit vorhanden, Telefonnummer und Fax-Nummer," angefügt.

bb) Nummer 3

3. erworbene akademische Grade und Titel,

wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

dd) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt:

"6. Angaben zur vorhergehenden Kammer und zur Mitgliedschaft in anderen Kammern sowie zum ausgestellten Heilberufeausweis,

7. Angaben zur Berufsausübung einschließlich angestrebter Weiterbildung,

8. Angaben zu sonstigen Qualifikationen, wie zum Beispiel im Strahlenschutz, und Angaben zum Fortbildungszertifikat."

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Ärzte haben auch die Bundeseinheitliche Identifikationsnummer anzugeben."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Datenverarbeitung

(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kammern bei ihnen gespeicherte personenbezogene Daten, soweit es zur Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des Empfängers erforderlich ist, Versorgungswerken, Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, Aufsichts- und Approbationsbehörden, zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sowie im Falle eines Kammerwechsels der zuständigen Kammer offenlegen.

(2) Die Kammern dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer durch Rechtsvorschrift zugewiesenen bestimmten Aufgabe erforderlich ist. Eine Zweckänderung setzt ein erhebliches öffentliches Interesse voraus.

(3) Die von den Kammern errichten Versorgungswerke dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder sonstigen Leistungsberechtigten ausschließlich zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 5a Abs. 1 verarbeiten.

(4) Die von den Kammern errichteten Versorgungswerke dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 5a Abs. 1 verarbeiten.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Qualitätssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 können die Kammern und von ihnen geführte oder beauftragte Einrichtungen von den Kammermitgliedern die dazu erforderlichen Daten aus der Berufsausübung, insbesondere Diagnosen. und Therapie, erheben sowie nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen. Daten Dritter dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. Ist eine Anonymisierung den Umständen nach nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar, dürfen erforderliche Daten zur Aufgabenerfüllung der Kammer auch personenbezogen erhoben und verarbeitet werden. Die Daten sind nach der Aufgabenerfüllung unverzüglich zu löschen. Das Gleiche gilt für vorgeschriebene Verfahren zur Datenvalidierung. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung."

3. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Kammer kann für Ausnahmefälle, die durch Katastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, in der Hauptsatzung ein vereinfachtes Verfahren der Beschlussfassung vorsehen."

4. Nach § 15 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

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