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Änderungstext
Gesetz zur Erleichterung des Mobilfunkausbaus
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. März 2023
(GVBl. LSa Nr. 6 vom 30.03.2023 S. 178)
Artikel 1
Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (GVBl. LSa S. 660), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Im Außenbereich sind Antennen einschließlich deren Masten und zugehöriger Versorgungseinrichtungen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 ohne eigene Abstandsflächen zulässig; gegenüber Gebäuden ist eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von mindestens 3 m einzuhalten."
2. § 60 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "10 m" durch die Angabe "15 m" und die Angabe "15 m" durch die Angabe "20 m" ersetzt.
b) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
"b) ortsveränderliche Antennen einschließlich deren Masten und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 im Außenbereich, die für höchstens 24 Monate aufgestellt werden; der Bauherr hat eine schriftliche Bestätigung der Standsicherheit des Mastes einschließlich dessen ordnungsgemäßer Aufstellung durch eine sachkundige Person einzuholen,".
c) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben c bis f.
3. § 84 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter " § 35 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 27 Abs. 5 Nr. 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
§ 24 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSa S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 187, 188), wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind."
2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 230631
ENDE |
(Stand: 30.03.2023)
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