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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erleichterung des Mobilfunkausbaus
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. März 2023
(GVBl. LSa Nr. 6 vom 30.03.2023 S. 178)



Artikel 1
Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (GVBl. LSa S. 660), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Im Außenbereich sind Antennen einschließlich deren Masten und zugehöriger Versorgungseinrichtungen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 ohne eigene Abstandsflächen zulässig; gegenüber Gebäuden ist eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von mindestens 3 m einzuhalten."

2. § 60 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "10 m" durch die Angabe "15 m" und die Angabe "15 m" durch die Angabe "20 m" ersetzt.

b) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:

"b) ortsveränderliche Antennen einschließlich deren Masten und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 im Außenbereich, die für höchstens 24 Monate aufgestellt werden; der Bauherr hat eine schriftliche Bestätigung der Standsicherheit des Mastes einschließlich dessen ordnungsgemäßer Aufstellung durch eine sachkundige Person einzuholen,".

c) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben c bis f.

3. § 84 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter " § 35 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 27 Abs. 5 Nr. 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

§ 24 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSa S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 187, 188), wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind."

2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 230631

ENDE

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(Stand: 30.03.2023)

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