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StrG LSa - Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 6. Juli 1993
(GVBl. 1993 S. 334; ...; 22.12.2004 S. 856; 16.03.2011 S. 492 11; 18.12.2013 S. 554 13; 17.12.2014 S. 522 14; 26.06.2018 S. 187 18; 21.03.2023 S. 178 23)
Gl.-Nr.: 913.2
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper (einschließlich Geh- und Radwege) lediglich der Straßenoberbau, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(4) Fähren gehören zur Straße, wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird.
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
(2) Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.
§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern
(1) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Numerierung der Landesstraßen und die Grundsätze für die Numerierung der Kreisstraßen.
(2) Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden von den Gemeinden Bestandsverzeichnisse angelegt und geführt. Die Bestandsverzeichnisse sind nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Ist eine Straße im Bestandsverzeichnis eingetragen, wird vermutet, daß die nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung vollzogen ist. Soweit Straßen in dem Bestandsverzeichnis nicht oder nicht mehr ausgewiesen sind, wird vermutet, daß es sich nicht um eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße handelt.
(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(Stand: 06.09.2023)
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