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MKLR - Muster-Kunststofflager-Richtlinie
Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Altreifen sowie Kunststoffabfällen in Anlagen zur Abfallentsorgung
Fassung vom 1. März 2023 *
(Quelle Argebau v. 03.07.2023)
Textvergleich der Fassungen 1996 - 2023
Archiv MKLR1996
1. Schutzziel
1.1 Ziel dieser Richtlinie ist es, bei der Lagerung für Altreifen sowie Kunststoffabfällen in Anlagen zur Abfallentsorgung der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen ( § 14 MBO).
2. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von Altreifen sowie für die Behandlung oder Sortierung von Kunststoffabfällen einschließlich der dazu notwendigen Lagerung in Anlagen zur Abfallentsorgung - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Lagermengen von insgesamt mehr als 200 m3 in Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als Schüttgut, lose, in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien.
3. Begriffe
3.1 Altreifen
Altreifen im Sinne dieser Richtlinie sind Gebrauchtreifen, soweit diese Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung sind.
3.2 Kunststoffabfälle
Kunststoffabfälle im Sinne dieser Richtlinie sind Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung, die überwiegend Kunststoffe beinhalten oder mit Kunststoffen vermischt sind wie z.B. Ersatzbrennstoffe, Leichtverpackungsabfälle (Gelbe Tonne) und aussortierte Kunststofffraktionen.
4. Flächen für die Feuerwehr
Für den Einsatz der Feuerwehr sind auf dem Grundstück geeignete Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle herzustellen. Aufstellflächen sind mindestens auf zwei sich gegenüberliegenden Seiten für Lagerflächen im Freien ab 2.000 m2, für bauliche Anlagen ab einer Fläche von 5.000 m2 vorzusehen. Abstände zu Gebäudeaußenwänden nach der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind auch auf Begrenzungen von Lagerflächen anzuwenden
5. Lagerung von Stoffen in Gebäuden
5.1 Die Lagerung von Stoffen darf in Gebäuden nur in den Erdgeschossen erfolgen. Soweit sie nicht ebenerdig gelagert werden, können besondere Anforderungen zur Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten gestellt werden.
5.2 Das Lager ist durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 5.000 m2 zu unterteilen.
5.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 10 m breite brandlastfreie Zonen (Freistreifen) in Lagerbereiche von höchstens 300 m2 zu unterteilen.
5.4 In einem Brandabschnitt müssen vorhanden sein
5.5 Im Freien ist eine nicht überdachte geeignete Fläche von 400 m2 für die Auslagerung und das Ablöschen von brennenden Stoffen vorzusehen.
6. Lagerung von Stoffen im Freien
6.1 Als Lagerung von Stoffen im Freien gilt auch eine Lagerung innerhalb eines Lagerabschnitts mit einem Dach, wenn
6.2 Das Lager ist durch mindestens 10 m breite, nicht überdachte brandlastfreie Zonen (Freistreifen) oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerabschnitte von höchstens 2.000 m2 zu unterteilen. Die Wände sind
zu führen.
6.3 Jeder Lagerabschnitt ist durch mindestens 10 m breite brandlastfreie Zonen (Freistreifen) oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerbereiche von höchstens 400 m2 zu unterteilen. Die Wände sind mindestens 1,0 m über die zulässige Lagerguthöhe zu führen.
(Stand: 12.01.2024)
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