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Regelwerk; Bau, Gefahrenabwehr

BrdverhschauVO M-V - Verordnung über die Brandverhütungsschau
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. April 2023
(GVOBl. M-V Nr. 13 vom 28.04.2023 S. 606)
Gl.-Nr.: 2131-1-12



Archiv 2004

Aufgrund des § 32 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 19 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612; 2016 S. 20), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 402) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:

§ 1 Zweck

Die Brandverhütungsschau nach § 19 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen. Sie umfasst Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirken und bei einem Brand eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen, Tieren und unwiederbringlichem Kulturgut ermöglichen. Die Brandverhütungsschau umfasst außerdem Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes zur Verhütung von Explosionen und zur Abwendung von Gefahren für die Feuerwehren im Einsatz. Brand- oder Explosionsgefahren verursachende Mängel sind festzustellen, ihre Beseitigung anzuordnen und zu überwachen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Durchführung der Brandverhütungsschau obliegt in den Landkreisen den Brandschutzdienststellen. Nach § 19 Absatz 4 Satz 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V führt in Städten mit Berufsfeuerwehr diese die Brandverhütungsschau durch.

(2) An der Brandverhütungsschau können weitere zuständige Behörden und andere sachkundige Stellen sowie die Bezirksschornsteinfegerin oder der Bezirksschornsteinfeger beteiligt werden. Die örtlich zuständige Feuerwehr ist gemäß § 19 Absatz 5 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V an der Brandverhütungsschau zu beteiligen.

§ 3 Umfang

(1) Die Brandverhütungsschau ist durchzuführen in baulichen Anlagen, insbesondere Sonderbauten gemäß § 2 Absatz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, die ein erhöhtes Brand- oder Explosionsrisiko oder eine besondere Struktur aufweisen und daher eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Sachwerte, wertvolles Kulturgut oder Umwelt darstellen. Hierbei wird in folgende bauliche Anlagen unterschieden:

  1. Sonderbauten mit Menschenansammlungen,
  2. Sonderbauten mit ortsfremden schlafenden Personen,
  3. Sonderbauten mit besonders schutzbedürftigen Personen,
  4. Sonderbauten mit besonderen Gefahren und/oder für Einsatzkräfte gefährliche Anlagen und Einrichtungen,
  5. geschlossene Mittel- und Großgaragen (aufgrund der erhöhten Gefährdung für Einsatzkräfte),
  6. unterirdische Verkehrsbauten (Schienen- und Straßenverkehr),
  7. Baudenkmäler im Sinne des § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes, in denen sich größere Menschengruppen aufhalten.

Die brandverhütungsschaupflichtigen Objekte sowie die jeweiligen Kontrollfristen sind in der Anlage I festgelegt.

(2) In Baudenkmälern nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 sind im Benehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde Brandverhütungsschauen durchzuführen.

(3) Von der Brandverhütungsschau sind gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V brand- und explosionsgefährdete Gebäude, Anlagen und Lagerstätten ausgenommen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.

(4) In Betrieben, Einrichtungen, Objekten und Lagerstätten des Landes und des Bundes liegt die Verantwortung für die Organisation der Brandverhütungsschau bei der liegenschaftsverwaltenden Dienststelle. Die hoheitliche Durchführung obliegt der zuständigen Brandschutzdienststelle und der zuständigen Berufsfeuerwehr gemäß § 19 Absatz 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V.

(5) Von der Brandverhütungsschau sind Wohnungen einschließlich der Nebenräume ausgenommen, sofern nicht aus begründetem Anlass eine Brandverhütungsschau zur Beseitigung einer besonderen Brand- und Explosionsgefahr erforderlich ist.

(6) Die Brandschutzdienststellen und Berufsfeuerwehren können unabhängig von Anlage i nach pflichtgemäßem Ermessen zusätzliche Brandverhütungsschauen anordnen, weitere Objekte festlegen oder die in Anlage 1 geregelten Fristen verkürzen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der begründete Verdacht einer erhöhten Gefährdung durch die Anlage gemessen an den Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V besteht oder wenn dies wegen der besonderen Art oder Nutzung der Anlage zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Ausgenommen hiervon sind die Betriebe, Einrichtungen, Objekte und Lagerstätten des Landes und des Bundes.

§ 4 Fachliche Qualifikation, Fortbildung

Es wird folgende Ausbildung feit die mit der Durchführung del Brandverhütungsschau beauftragten Personen empfohlen:

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(Stand: 09.05.2023)

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