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Regelwerk

DSchG M-V - Denkmalschutzgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Fassung vom 6. Januar 1998
(GVOBl. M-V S. 12, ber. S. 247; 21.07.1998 S. 647, 21.12.1999 S. 644; 22.11.2001 S. 438; 25.10.2005 S. 535 05; 28.11.2005 S. 574 05a Inkrafttreten; 18.04.2006 S. 102 06; 23.05.2006 S. 194 06a gegenstandlos; 20.07.2006 S. 576 06b; 23.02.2010 S. 66 10; 12.07.2010 S. 366 10a Inkrafttreten; 12.07.2010 S. 383 10b Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 224-2


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(1) Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, die Denkmale als Quellen der Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.

(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen und Gemeinden. Die Landkreise und Gemeinden nehmen diese Aufgaben als Auftragsangelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes wahr.

(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Bei der Abwägung ist eine Erhaltung und sinnvolle Nutzung der Denkmale und Denkmalbereiche anzustreben. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig zu beteiligen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

(2) Baudenkmale sind Denkmale, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmale zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Denkmalbereiche sind Gruppen baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen erhaltenswert sind, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen, Produktionsstätten und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind. Mit dem Denkmalbereich wird das äußere Erscheinungsbild geschützt.

(4) Bewegliche Denkmale sind alle nicht ortsfesten Denkmale.

(5) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Denkmale, die sich im Boden, in Mooren sowie in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmale gelten auch

Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Auf Archivgut finden die Vorschriften des Gesetzes keine Anwendung.

Zweiter Abschnitt
Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege


§ 3 Denkmalschutzbehörden 10a

Denkmalschutzbehörden sind

  1. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberste Denkmalschutzbehörde und
  2. die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Denkmalschutzbehörden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegern zusammen.

§ 4 Denkmalfachbehörde 05a 10 10a

(1) Fachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Gemeinden, Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz und üben die Fachaufsicht aus.

(2) Die Denkmalfachbehörde nimmt im Rahmen der Denkmalpflege insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Systematische Erfassung der Denkmale (Inventarisierung),
  2. wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmale sowie Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,
  3. Anleitung und Betreuung von Konservierung und Restaurierung von Denkmalen sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,
  4. wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmalen, Überwachung dieser Maßnahmen sowie die Erfassung der beweglichen Bodendenkmale,

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