umwelt-online: StrWG-MV - Straßen- und Wegegesetz (2)
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§ 34 Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen
(1) Wird infolge der Anwendung des § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 1 bis 3 und § 33 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitung zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(2) In den Fällen des § 33 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan unanfechtbar festgestellt oder mit der Bauausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Jahren, nachdem die Beschränkungen in Kraft getreten sind.
§ 35 Schutzmaßnahmen
(1) Zum Schutze der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von benachbarten Grundstücken die Anlage der notwendigen Einrichtungen vorübergehend zu dulden.
(2) Der Träger der Straßenbaulast hat den Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 zwei Wochen vorher anzukündigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast selbst durchführen.
(3) Anpflanzungen, Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
(4) Werden Einrichtungen entgegen Absatz 3 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen des Trägers der Straßenbaulast von dem Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann der Träger der Straßenbaulast die Einrichtungen auf Kosten des Betroffenen beseitigen. Die Ersatzvornahme ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Betroffenen die durch Maßnahmen nach Absatz 1 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Das gleiche gilt für die Beseitigung von Einrichtungen nach Absatz 3, soweit die Einrichtungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden waren oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaus oder Ausbaus einer öffentlichen Straße eingetreten sind.
§ 36 Bepflanzung des Straßenkörpers
Zur Bepflanzung des Straßenkörpers und deren Pflege ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. Dem Naturschutz und der Landschaftspflege ist Rechnung zu tragen. Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung und Ergänzung der auf den öffentlichen Straßen befindlichen Pflanzungen erforderlich sind, soweit die Beeinträchtigungen vorübergehend oder geringfügig sind.
Fuenfter Teil
Kreuzungen und Umleitungen
§ 37 Kreuzungen und Einmündungen
(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen, auch wenn sie in verschiedenen Ebenen liegen.
(2) Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich.
§ 38 Bau und Änderung von Kreuzungen Kostentragung 10b 10b 15
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden öffentlichen Straße die entstehenden Kosten zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die neue Kreuzung notwendigen Änderungen der anderen Straßen. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden öffentlichen Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere öffentliche Straßen gleichzeitig neu angelegt, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreite sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine öffentliche Straße ausgebaut, so hat der Träger der Straßenbaulast die Kosten der notwendigen Änderungen von Kreuzungen zu tragen. Werden mehrere öffentliche Straßen gleichzeitig ausgebaut, so haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast die Kosten der dadurch bedingten Änderungen von Kreuzungen anteilig in dem Verhältnis nach Absatz 2 zu tragen.
(4) Wird die Änderung einer Kreuzung unabhängig von dem Ausbau einer Straße wegen der Entwicklung des Verkehrs erforderlich, so gilt für die Kosten dieser Änderung die Regelung des Absatzes 2. Beträgt jedoch der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einer der Straßen nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf der anderen Straße, so hat der Träger der Straßenbaulast dieser anderen Straße die Änderungskosten allein zu tragen.
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit etwas anderes vereinbart ist.
(7) Hat ein Träger der Straßenbaulast Schutzmaßnahmen nach § 35 durchgeführt, so kann er von den anderen Trägern der Straßenbaulast Kostenerstattung nach Maßgabe des Absatzes 4 verlangen.
(Stand: 04.06.2024)
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