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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in das Straßen- und Wegegesetz und andere Gesetze
Vorn 7. Juni 2017
(GVOBl. M.-V Nr. 6 vom 16.06.2017 S. 106 Ber. v. 14.06.2017 17 )
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 19
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes 1
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45 die folgende Angabe eingefügt:
" § 45a Planfeststellungen in der Nähe von Störfallbetrieben".
2. In § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 zweiter Teilsatz wird jeweils das Wort "Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch das Wort "Landesverwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
3. In § 45 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "Verwaltungsverfahrensgesetz" durch das Wort "Landesverwaltungsverfahrensgesetz" ersetzt.
4. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
" § 45a Planfeststellungen in der Nähe von Störfallbetrieben
Für den Bau oder die Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) ist immer ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. Die Vorschriften über die Plangenehmigung und das vereinfachte Verfahren nach §§ 73 Absatz 3 Satz 2, 74 Absatz 6 und 76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung. § 45 Absatz 4 und 5 sowie 7 bis 12 finden entsprechende Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU."
Artikel 2
Änderung des Landesseilbahngesetzes 2
In § 15 des Landesseilbahngesetzes vom 20. Juli 2004 (GVOB1. M-V S. 318), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz la eingefügt:
"(la) Für den Bau oder die Änderung der Betriebsanlage einer Seilbahn innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) ist immer ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. Die Vorschriften über das Plangenehmigungsverfahren und das vereinfachte Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie den §§ 73 Absatz 3 Satz 2, 74 Absatz 6 und 7 sowie 76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden im Falle des Satzes 1 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Falle des Satzes 1 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU."
Artikel 3
Änderung des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes 3
In § 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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