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Regelwerk, Bau und Planung

IndBauRL - Industriebaurichtlinie
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau

- Niedersachsen -

Vom 15. Mai 2020
(Nds. MBl. Nr. 28 vom 17.06.2020 S. 613, ber. S. 543; 05.03.2021 S. 592 21)
Gl.-Nr.: 21072



Archiv: 2004

Zur Bekanntmachung

Fn. *

1. Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten, insbesondere an

einheitlich zu regeln. Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 14 NBauO; die Sicherheit der Einsatzkräfte der Feuerwehr ist berücksichtigt.

2. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Industriebauten nach Nummer 3.1. Davon ausgenommen sind Industriebauten mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO von mehr als 22 m. Von Satz 1 nicht ausgenommen sind jedoch Industriebauten, die in einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO von mehr als 22 m lediglich Aufenthaltsräume haben, die nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden. Diese Richtlinie gilt nicht für Reinraumgebäude und Tierhaltungsanlagen. Weitergehende Anforderungen können insbesondere für Regallager mit brennbarem Lagergut und einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagerguts von mehr als 9 m gestellt werden. Erleichterungen von den Anforderungen dieser Richtlinie können für Industriebauten mit geringen Brandgefahren, wie

gestattet werden.

3. Begriffe

3.1 Industriebauten

Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. I. S. dieser Richtlinie ist die Grundfläche

3.2 Brandabschnitt

Ein Brandabschnitt ist ein Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.

3.3 Brandabschnittsfläche

Die Brandabschnittsfläche ist die Grundfläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen des flächenmäßig größten Geschosses eines Brandabschnitts.

3.4 Brandbekämpfungsabschnitt

Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber dem übrigen Gebäude brandschutztechnisch abgetrennter Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an die Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen; Kellergeschosse nach Nummer 3.7 sind keine Teile von Brandbekämpfungsabschnitten.

3.5 Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts

Die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts ist die Grundfläche des untersten oberirdischen Geschosses zwischen den Umfassungsbauteilen.

3.6 Brandbekämpfungsabschnittsfläche

Die Brandbekämpfungsabschnittsfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse und Ebenen des Brandbekämpfungsabschnitts zwischen seinen aufgehenden Umfassungsbauteilen.

3.7 Geschoss, oberirdisches Geschoss, Kellergeschoss

Ein Geschoss i. S. dieser Richtlinie umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden Räume und Raumteile eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts. Geschosse müssen durch Geschossdecken nach § 31 Abs. 3 NBauO voneinander getrennt sein. In der Höhe versetzt liegende Räume werden dem Geschoss zugerechnet, dessen unterer Geschossdecke oder Bodenplatte ihr Fußboden am nächsten liegt. Die Grundfläche eines Geschosses ist die Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen oder Brandwänden des Geschosses. Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung und Räume für diese Anlagen auf einem Dach sind keine Geschosse, soweit sie nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden.

3.8 Ebene

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