umwelt-online: NStrG - Niedersächsisches Straßengesetz (2)

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§ 35a Kostentragung bei der Herstellung und Änderung von Kreuzungen zwischen Straßen und Gewässern 21a

(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.

(2) Werden Gewässer ausgebaut ( § 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weiter gehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.

(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaues die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.

(4) Werden eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut und wird infolgedessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaues die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn in einer Vereinbarung der Beteiligten oder in einer Entscheidung nach Absatz 5 festgestellt wird, dass eine gleichzeitige Baudurchführung möglich ist.

(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung nicht zu Stande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.

§ 35b Unterhaltung bei Kreuzungen mit Gewässern

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlage von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schifffahrt sowie auf Schifffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.

(2) Wird im Falle des § 35a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.

§ 35c Verordnungsermächtigungen

Der für den Straßenbau zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern Verordnungen zu erlassen, durch die

  1. der Umfang der Kosten nach den §§ 34 und 35a näher bestimmt wird;
  2. bestimmt wird, wie die nach § 35a Abs. 4 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt und aufgeteilt werden;
  3. näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
  4. näher bestimmt wird, welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 35b gehören;
  5. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 35 Abs. 3 und § 35b Abs. 2 näher bestimmt werden.

§ 36 (aufgehoben)

§ 37 Planungen 20

(1) Der für den Straßenbau zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Minister die Planung und Linienführung der Landesstraßen. Der Neubau des Teils einer Landesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient (Ortsumgehung), bedarf keiner Bestimmung der Linienführung. Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von überörtlicher Bedeutung betreffen, sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.

(2) Bei örtlichen oder überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landes- oder Kreisstraßen zur Folge haben können, hat der Planungsträger die Straßenbaubehörde unbeschadet weiter gehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig zu unterrichten.

§ 37a Planungsgebiet

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