umwelt-online: NStrG - Niedersächsisches Straßengesetz (1)
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NStrG - Niedersächsisches Straßengesetz
- Niedersachsen -
Vom 24. September 1980
(Nds. GVBl. S. 359; 05.12.1983 S. 281; 19.09.1989 S. 345; 28.05.1996 S. 242; 05.09.2002 S. 378; 05.11.2004 S.406; 25.11.2007 S. 661 07; 28.10.2009 S. 366 09, S. 372 09a; 30.10.2014 S. 291 14; 02.03.2017 S. 48 17; 20.06.2018 S. 112 18; 10.11.2020 S. 386 20; 20a; 20b; 16.03.2021 S. 133 21; 16.12.2021 S. 911 21a;29.06.2022 22)
Gl.-Nr.: 9210001
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dieses ausdrücklich bestimmt ist.
(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die öffentlichen Wege und Plätze.
(2) Zur öffentlichen Straße gehören:
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(4) Fähren gehören zur Straße, wenn sie bislang zu ihr gehörten oder wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird. Auf sie sind die Vorschriften für die Straße, zu der sie gehören, sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen 20
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
(2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören jeweils auch die Geh- und Radwege, die einen eigenen Straßenkörper besitzen, jedoch im Zusammenhang mit der betreffenden Straße stehen und im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen.
(3) Selbständige Radwege im Sinne des Absatzes 1 sind Radwege, die einen eigenen Straßenkörper besitzen und nicht Bestandteile anderer Straßen sind.
(Stand: 06.09.2023)
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