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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
- Niedersachsen -
Vom 12. November 2019
(Nds.GVBl. Nr. 19 vom 21.11.2019 S. 350)
Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds.GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:
Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 24. Juli 1987 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2013 (Nds. GVBl. S. 239), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:
"Prüfaufträge, die der Prüfingenieur vor Vollendung des 68. Lebensjahres übernommen hat, darf er bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterführen. Der Prüfingenieur gilt insoweit weiterhin als anerkannt."
b) In Absatz 5 werden am Ende ein Komma und die Worte "jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend" eingefügt.
c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis, in das sie die anerkannten Prüfingenieure mit Sitz in Niedersachsen mit den folgenden Angaben einträgt:
In das Verzeichnis sind auf ihr Verlangen auch nach § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 anerkannte Prüfingenieure mit den Angaben nach Satz 1 einzutragen. Eintragungen der Personen, die nicht mehr anerkannt sind, auch wenn sie nach Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 oder Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, als anerkannt gelten, sind zu löschen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht das Verzeichnis einmal im Jahr im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt."
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Prüfingenieure" die Worte "bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres" eingefügt.
bb) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 werden die Worte " § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend." angefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfingenieur" die Worte "bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres" eingefügt, nach dem Wort "Anerkennungsvoraussetzungen" das Komma gestrichen und am Ende ein Semikolon und die Worte " § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend" eingefügt.
3. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:
" § 12a Übergangsregelung
Die Altersbeschränkungen in § 3 Abs. 5 und in § 10 Abs. 1 und 4 Satz 1 gelten nicht für Prüfaufträge, die vor dem 1. Dezember 2019 angenommen worden sind."
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.
ID 192212
ENDE |
(Stand: 26.11.2019)
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