Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungsverordnung
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen
- Niedersachsen -
Vom 24. Juli 1987
(GVBl. S. 1987 129, 04.09.1989 S. 325; 14.11.2001 S. 723; 23.11.2004 S. 500; 23.11.2010 S. 540 10; 13.11.2012 S. 438 12; 16.09.2013 S. 239; 12.11.2019 S. 350 19; 23.11.2021 S. 758 21 i.K.)
Auf Grund des § 66 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet:
§ 1 Bautechnische Prüfungen 12
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen
einem Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bautechnische Prüfungen nach Satz 1 für bestimmte bauliche Anlagen nur von bestimmten Prüfingenieuren ausgeführt werden dürfen.
(2) Für
sind nur Prüfämter für Baustatik (Prüfämter) zuständig. Die Standsicherheit fliegender Bauten darf auch von einer nach § 9 anerkannten Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) geprüft werden.
§ 2 Prüfämter
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann einer Bauaufsichtsbehörde die Aufgaben eines Prüfamtes für den Bereich des gesamten Landes übertragen. Das Prüfamt muß mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein.
(2) Bescheide von Prüfämtern anderer Länder über die Prüfung der Standsicherheit fliegender Bauten gelten auch in Niedersachsen.
§ 3 Anerkennung als Prüfingenieur 19
(1) Prüfingenieure bedürfen der Anerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Durch die Anerkennung wird das Recht verliehen, die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" zu führen.
(2) Die Anerkennung kann für folgende Fachrichtungen erteilt werden:
Sie kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden. Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat. Prüfaufträge, die der Prüfingenieur vor Vollendung des 68. Lebensjahres übernommen hat, darf er bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterführen. Der Prüfingenieur gilt insoweit weiterhin als anerkannt.
(3) Als Prüfingenieur kann auf Antrag anerkannt werden, wer nachweist, daß er
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 zulassen.
(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
(5) In anderen Ländern anerkannte Prüfingenieure sind auch in Niedersachsen anerkannt, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis, in das sie die anerkannten Prüfingenieure mit Sitz in Niedersachsen mit den folgenden Angaben einträgt:
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion