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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Niedersachsen -

Vom 1. Juli 2020
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 07.07.2020 S. 213)



Siehe Fn. 1

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

§ 26 des Niedersächsischen Architektengesetzes vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2

(2) Beschlüsse über die Hauptsatzung und die weiteren in diesem Gesetz genannten Satzungen (Ordnungen) bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

wird gestrichen.

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Nach den Worten "in diesem Gesetz genannten Satzungen" wird der Klammerzusatz "(Ordnungen)" eingefügt.

3. Es werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Architektenkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) unterfallen, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nichtdiskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/ 958), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und verhältnismäßig (Artikel 7 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/958) sind. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungsregelung veröffentlicht die Architektenkammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Architektenkammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist.

(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die weiteren in diesem Gesetz genannten Satzungen (Ordnungen) und die Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung) bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 3 und des § 36 Abs. 4a der Gewerbeordnung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Architektenkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Architektenkammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat."

4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

§ 28 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 322), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2

(2) Beschlüsse über die Hauptsatzung und die weiteren in diesem Gesetz genannten Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

wird gestrichen.

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. Es werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Ingenieurkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) unterfallen, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nichtdiskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und verhältnismäßig (Artikel 7 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie [EU] 2018/958) sind. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungsregelung veröffentlicht die Ingenieurkammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ingenieurkammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist.

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