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NIngG - Niedersächsisches Ingenieurgesetz
- Niedersachsen -
Vom 25. September 2017
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 29.09.2017 S. 322; 16.05.2018 S. 66 18; 01.07.2020 S. 213 20; 10.11.2021 S. 739 21; 16.12.2021 S. 891 21a; 23.03.2022 S. 218 22; 18.06.2024 Nr. 52 24)
Gl.-Nr. 77220
Archiv: 1971 (vorherige Änderung: 15.12.2006 S. 597), 2007
Erster Teil
Schutz von Bezeichnungen
Erstes Kapitel
Allgemeines
§ 1 Geschützte Bezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer nach § 6 oder als ausländische Dienstleisterin oder ausländischer Dienstleister nach § 12 Abs. 1 und 2 zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(2) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer nach § 10 oder als ausländische Dienstleisterin oder ausländischer Dienstleister nach § 12 Abs. 1 und 2 dazu berechtigt ist.
(3) Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder 2 ähnlich ist, insbesondere eine Wortverbindung mit einer solchen Berufsbezeichnung oder eine Übersetzung in eine andere Sprache, darf nur verwenden, wer nach Absatz 1 oder 2 berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft nach § 15, § 16 oder § 18 zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder 2 berechtigt ist.
(1) Berufsaufgabe der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen ist es, Leistungen auf technischen, technisch-naturwissenschaftlichen und technisch-wirtschaftlichen Gebieten zu erbringen. Die in Satz 1 genannte Berufsaufgabe kann wahrgenommen werden insbesondere durch
(2) Die Wahrnehmung der Berufsaufgabe ist gekennzeichnet durch eine geistig-schöpferische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung unter Berücksichtigung der Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben, insbesondere auch im Hinblick auf sozioökonomische, ökologische und rechtliche Belange, die Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.
(3) Eine Personengesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung der Berufsaufgabe der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen, auch in Verbindung mit Angehörigen anderer freier Berufe, durch ihre Gesellschafter ist, darf als offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.
(1) Ingenieurinnen und Ingenieure nehmen ihre Berufsaufgabe nach § 2 selbständig, angestellt oder beamtet wahr.
(2) Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure nehmen ihre Berufsaufgabe nach § 2 hauptberuflich, unabhängig und eigenverantwortlich wahr. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dürfen die Berufsaufgabe auch nebenberuflich wahrnehmen. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Eigenverantwortlich tätig ist, wer die Berufsaufgabe
§ 4 Anwendung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 22
(Stand: 27.06.2024)
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