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Änderungstext
Verordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -
Vom 23. November 2021
(Nds. GVBl. Nr. 44 vom 26.11.2021 S. 758)
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nrn. 1, 4, 5 und 13 sowie Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 24. Juli 1987 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2019 (Nds. GVBl. S. 350), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:
"(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen. Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. Die oberste Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übermittelt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
In Satz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort "ein" das Wort "handschriftlicher" eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde das schriftliche Gutachten eines bei ihr gebildeten Beirats über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. | "(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Gutachten eines bei ihr gebildeten Beirats über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. Das Gutachten muss vom Vorsitzenden des Beirats oder seinem Stellvertreter im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein." |
3. Dem § 10 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Die Meldung und die vorzulegenden Unterlagen sind entsprechend § 4 Abs. 1 zu übermitteln."
Artikel 2
Änderung der PÜZ-Anerkennungsverordnung
Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 14. Februar 1997 (Nds. GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. November 2012 (Nds. GVBl. S. 438), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:
"Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die mit den Fachaufgaben betrauten Personen unparteilich sind."
b) Die bisherigen Sätze1 bis 4 werden Sätze 2 bis 5.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird durch die folgenden neuen Absätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde) mit folgenden Unterlagen zu beantragen:
|
(Stand: 29.11.2021)
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