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Regelwerk

Änderungstext

VV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Niedersachsen -

Vom 06. August 2024
(Nds. MBl. Nr. 352 vom 06.08.2024)
- Fassung November 2023 -


RdErl. d. MW. v. 06.08.2024 - 63-24011/2022 -
- VORIS 21072 -

Bezug: RdErl. v. 15.12.2023 (Nds. MBl. S. 1060)
- VORIS 21072 -

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 06.08.2024 wie folgt geändert:

1. Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Für die Verlängerung der Befristung nach den laufenden Nummern C 4.1 und C 4.2 des bis zum 07.04.2022 geltenden RdErl. des MU vom 14.06.2021 (Nds. MBl. S. 1030), im Folgenden: VV TB - Fassung Juni 2021 -, erteilter allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse für Bauteile in Holzbauweise nach § 19 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 3 NBauO gilt die VV TB - Fassung Juni 2021 -."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabelle a 2.2 bei der lfd. Nr. a 2.2.1.4 wird in der Spalte 4 die Angabe "Anlage a 2.2.1.4/1" eingefügt.

bb) Es wird die folgende Anlage a 2.2.1.4/1 eingefügt:

"Anlage a 2.2.1.4/1

Zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise - HolzBauRL -

Zu Abschnitt 3.2

Für den Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile dürfen bis zum Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auch allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nach den laufenden Nummern C 3.21, C 4.1 und C 4.2 der VV TB - Fassung Juni 2021 - oder nach entsprechenden VV anderer Bundesländer herangezogen werden."

Red.Anm.: Aufgrund des Umfanges werden die Anlagen nicht dargestellt. Die Änderung in Punkt 2 ist in der VV TB vom 14. April 2023umgesetz worden.

ID: 241921


ENDE

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